Erklärung im Hinblick auf die Ministerkonferenz des Europarats in Chişinău
- Die richterliche Unabhängigkeit des EGMR muss verteidigt werden;
- Internationales Flüchtlingsrecht muss bei der Auslegung der EMRK berücksichtigt werden;
- Es darf keine Sonderregeln im Zusammenhang mit den Menschenrechten von Migrantinnen und Migranten geben;
- Der Grundsatz des « non-refoulement », der die Überstellung von Personen in ein Land verbietet, in dem ihnen die reale Gefahr von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen droht, gilt für alle Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, und unterliegt keinerlei Ausnahmen;
- Die «Instrumentalisierung der Migration» durch einen Staat darf Einzelpersonen nicht ihrer Rechte nach der Konvention berauben, ausser wenn dadurch die Voraussetzungen eines öffentlichen Notstands gemäss Artikel 15 der EMRK erfüllt werden; es darf auch nicht vom Grundsatz des «non-refoulement» abgewichen werden;
- Die Suche nach «innovativen Lösungen» ist zu begrüssen, doch müssen diese die uneingeschränkte Einhaltung der Nichtzurückweisungsverpflichtungen, den Zugang zu fairen Asylverfahren und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten.
ICJ-CH:
Dr. iur. Susanne Leuzinger, Präsidentin
Kontakt: susanne.leuzinger@bluewin.ch
Prof. Dr. iur. Marco Sassòli, Vizepräsident
Kontakt: marco.sassoli@unige.ch
UNSER RECHT:
Dr. iur. Ulrich Gut, Präsident
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