Klar ist, dass gegen die Übernahme von EU-Recht das Referendum ergriffen werden könnte. Die Abstimmung über dieses Referendum, bzw. über die Rechtsübernahme, gegen die es ergriffen wurde, wäre sodann mit vielen anderen Abstimmungen vergleichbar.
Immer wieder müssen die Stimmberechtigten über Vorlagen entscheiden, bei denen sie Vor- und Nachteile des Ja und des Nein beurteilen müssen, die umstritten und oft noch nicht klar vorhersehbar sind. Man mag es für mutig oder für tollkühn halten: Volk und Stände haben die 13. AHV-Rente angenommen. Eine Mehrheit setzte sich über die finanzpolitischen Bedenken hinweg. Ein anderes neues Beispiel: Die Vorlage für einen Ausbau des Autobahnnetzes wurde abgelehnt. Wenn man richtigerweise solche Volksentscheide respektiert – was spricht dann dagegen, dass das Volk auch die Vor- und Nachteile einer Rechtsübernahme den Vor- und Nachteilen zu erwartender verhältnismässiger Ausgleichsmassnahmen der EU gegenüberstellen und sich entscheiden kann.
Die Bilateralen III bringen somit keineswegs eine grundlegende Änderung unseres demokratischen Systems. Deshalb ist es auch nicht berechtigt, die Verfassungsnorm Artikel 140 Absatz 1 litera b der Bundesverfassung über das Staatsvertragsreferendum zu missachten und die Bilateralen III dem obligatorischen Referendum mit dem Erfordernis des Ständemehrs zu unterstellen.