Wer mit den schweizerischen Gesetzen sehr unzufrieden ist, hat wohl auch keinen Respekt vor deren Erarbeitung: „So gut wie die in Bern kann ich es, kann es meine Interessengruppe auch – wir können das sogar besser!“
Aber die Vielen mit „mittlerer Unzufriedenheit“ werden schon bereit sein, sich mit den Stufen der Gesetzgebung, mit ihrem Nutzen und ihrer Notwendigkeit zu befassen: Erarbeitung eines Vorentwurfs durch Verwaltung, Expertinnen und Experten; Mitsprache aller anderen Ämter und Departemente in Ämterkonsultation und Mitberichtsverfahren; Bundesratsberatung und -beschluss über einen Vernehmlassungsentwurf; Vernehmlassungsverfahren; Auswertung der Vernehmlassungen und Erarbeitung der Botschaft ans Parlament; Beratung in den Kommissionen von National- und Ständerat und dann durch die Räte; Ansetzung der Referendumsfrist, eventuel Referendum, eventuell Volksabstimmung.
Das liest sich langwierig, vielleicht sogar langweilig. Aber im Ernst: Ist all diese Knochenarbeit unnötig? Das Volk hat bisher Mass gehalten, wenn ihm Volksinitiativen mehr direktdemokratische Rechte anboten: Es hat die Staatsvertragsinitiative ebenso abgelehnt wie die Volkswahl des Bundesrates. Durchaus möglich, dass es auch die Gesetzesinitiative ablehnt.
Wer sehr unzufrieden ist mit der Umsetzung von Verfassungsinitiativen durch die Gesetzgebung, wird auch keine Bedenken haben, dass Gesetzesinitiativen verfassungswidrig sein könnten. Im Gegenteil: Das scheint ja gerade das Verlockende: Da die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit hat, müsste ein Volksgesetz auch dann angewandt werden, wenn es der Verfassung widerspricht. Das Volksgesetz wäre faktisch stärker als die Verfassung.
Nun mag man einwenden, auch das Parlament könne verfassungswidrige Gesetze erlassen. Das trifft zu, auch wenn aus den Räten beteuert wurde und wird, nur verfassungskonforme Gesetze erlassen zu wollen. Das Bundesgericht muss auch verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen anwenden, sofern sie nicht internationales Recht wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen. Interessant in diesem Zusammenhang: Volk und Stände haben sich durch die klare Ablehnung der „Selbstbestimmungsinitiative“ dazu bekannt, dass Gesetze die EMRK nicht verletzen dürfen, und dass das Bundesgericht dies prüft.
Mit der Einführung der Gesetzesinitiative würde – mangels Verfassungsgerichtsbarkeit – faktisch materielle Verfassungsrevision ohne Ständemehr ermöglicht. Das mag die Kantone beschäftigen – und die konservative Schweiz, die durch das Ständemehr privilegiert wird.
Man hat mitunter argumentiert, die Einführung der Gesetzesinitiative würde den Makel beseitigen, dass die Bundesverfassung einige Bestimmungen enthält, die nicht wirklich Verfassungsrang haben. In der Tat. Die Bundesverfassung entspricht zwar zu einem grossen Teil der Vorstellung eines Grundgesetzes, das das Wichtigste regelt, aber zu einem anderen Teil ist sie auch ein Protokoll politischer Auseinandersetzungen, die zur Annahme von Volksinitiativen führten.
Aber leben wir doch besser weiterhin mit dem Mischcharakter unserer Verfassung, als dass Gesetze in Kraft treten, die in Sitzungszimmern von Komitees oder von VerbandsjuristInnen erarbeitet wurden, und die auch dann gelten, wenn sie verfassungswidrig sind.