Schützen darf und muss das Bundesgericht allerdings verfassungsmässige Rechte, die verbindlich durch einen Staatsvertrag geschützt sind, insbesondere durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese kann das Parlament auf dem Weg der Gesetzgebung nicht einschränken, abändern oder aufheben. Erinnern wir uns daran, dass 2018 Volk (mit Zweidrittels-Mehr) und Stände (einstimmig) eine Initiative verwarfen, die diesen Schutz der Menschenrechte aufheben wollte: Die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative der SVP (Link).
Ausser Acht wird gelassen, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit die direkte Demokratie stärken würde: Bei verweigerter oder ungenügender Umsetzung angenommener Volksinitiativen könnte das Bundesgericht einschreiten. Aber selbst der SVP, die darüber schimpfte, wie etwa ihre angenommene Masseneinwanderungsinitiative nicht umgesetzt wurde, ist es wichtiger, dem Parlament die Fähigkeit zu materiellen Verfassungsänderung zu bewahren. Und man mag es ja als positiven Nebenaspekt im Gesamtbild der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit sehen, dass das Parlament nicht an extreme Bestimmungen, die durch die Annahme von Volksinitiativen in die Verfassung kamen, gebunden ist.
Verglichen mit Verfassungen anderer Demokratien ist die schweizerische Bundesverfassung einzigartig legitimiert, nämlich doppelt: Demokratisch durch das Volksmehr, föderalistisch durch das Ständemehr. Umso erstaunlicher, dass sie nicht vor verfassungswidrigen Gesetzen geschützt wird. Die Parole „kein Richterstaat!“ bleibt übermächtig.