Wenn die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kündigt, muss das Bundesgericht auch menschenrechtswidrige Gesetzesbestimmungen anwenden. Man mag diese Rechtslage stossend finden, aber die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit wurde im Parlament wiederholt initiiert – und immer abgelehnt. Zu den ablehnenden Kräften gehörte jedes Mal auch Nationalrat Heers Partei.
Wir werden nun wohl in ein paar Jahren über eine Volksinitiative der SVP für die Kündigung der EMRK, vielleicht auch für den Austritt aus dem Europarat, abstimmen. Im Sinne Nationalrat Heers müsste sie zugleich die Einführung einer partiellen Verfassungsgerichtsbarkeit zum Schutz der Menschenrechte vorsehen, die in der Bundesverfassung stehen – was unwahrscheinlich ist.
Wird diese Initiative bessere Chancen haben als die „Selbstbestimmungsinitiative“ der SVP, die 2018 von zwei Dritteln des Volksstimmen und sämtlichen Standesstimmen verworfen wurde? Selbst wenn die Empörung in Teilen der Bevölkerung über das Klima-Urteil bis zum Urnengang anhält, garantiert dies den Erfolg nicht. Denn auch 2018 wurde in einer aufgeheizten Stimmung entschieden. Dennoch wollte eine klare Mehrheit auf den Schutz ihrer Menschenrechte durch die EMRK nicht verzichten.
* Art. 190 der Bundesverfassung: „Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.“
Siehe auch:
„Unser Recht“: „Schutz der Gesundheit ist Voraussetzung für Privatleben. Erläuterungen zum Urteil des EGMR über die Klage der Klimaseniorinnen“ (Link)
„PolitReflex“: „Schweizerische Bundesverfassung: Doppelt legitimiert, aber schutzlos“ (Link)