Nötigung ist primär ein Vorgang zwischen Menschen oder zwischen Gruppen, erst sekundär, wenn die Polizei einschreitet und es vielleicht zu einem Strafprozess kommt, zwischen Aktivist*innen und Staat. Dem primären Vorgang wird die Bezeichnung mit zivilem Ungehorsam nicht gerecht.
Der Tatbestand der Nötigung lautet in Artikel 181 des schweizerischen Strafgesetzbuches:
„Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Solange Blockaden „zivil“ bleiben, liegt „andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit“ vor. Ist es berechtigt, dass die Polizei gegen solche vorgeht und Gerichte anschliessend Strafen wegen Nötigung ausfällen? Solange das Gesetz gilt, ist es anzuwenden. Aber es kam bereits zu einzelnen Freisprüchen: Den Beschuldigten wurde angesichts der sich verschärfenden Klimakrise ein Rechtfertigungsgrund für die an sich strafbare Handlung zugebilligt.
Ausgehend von der Feststellung, dass Nötigung ein Vorgang zwischen Individuen oder zwischen Gruppen ist, müsste sich der Rechtfertigungsgrund aus dem Verhalten des Gegenübers, das genötigt wird, ergeben. Unzufriedenheit mit dem Tun und Lassen von Behörden rechtfertigt nicht, einem Individuum, das für dieses Behördenverhalten wenig oder nichts kann, in den Weg zu treten, seinen Willen zu brechen. Blockiert man eine Autostrasse, könnte der Rechtfertigungsversuch also nur lauten: Wir haben das Recht, ja die Pflicht, jeder einzelne Autofahrerin, jedem einzelnen Autofahrer in der gestoppten Kolonne nun den Willen zu brechen, da sie durch ihre Fahrt verantwortungslos die Klimakrise verschärfen. Ein solcher Anspruch würde völlig vernachlässigen, wie unterschiedlich die Notwendigkeit der einzelnen Autofahrten und des Verkehrsverhaltens der Betroffenen sind. Selbst Notfallfahrzeuge könnten praktisch kaum ausgenommen werden. Wohl im Bewusstsein darum wird deshalb als Rechtfertigung kaum das Verhalten der individuellen Genötigten, sondern die Passivität der Behörden angeführt.
Die Schweiz will kein Richterstaat sein. Werden deshalb die Nötigung und die hierbei anwendbaren Rechtfertigungsgründe zu einem Revisionsgeschäft der Gesetzgebung? Dann werden sie auch im Hinblick auf den Rechtsfrieden, den der Rechtsstaat und sein Strafrecht schützen sollen, zu diskutieren sein. Vielleicht sind sich die Aktivist*innen nicht genügend bewusst, dass sich, wenn es vermehrt zu Nötigungen kommt, nicht alle Genötigten damit abfinden werden. Es muss mit Gegenkräften gerechnet werden, die auch unerfreulich aggressiv werden können. Gegenaktionen sollen dadurch keineswegs vorauseilend gerechtfertigt werden. Aber Politik und Justiz sollten sich gut überlegen, ob und wie weit sie sich aus dem Schutz vor Nötigung zurückziehen wollen, und wie sich dies auf den Rechtsfrieden und auf das politische Klima auswirken würde.
Deshalb ist verständlich, dass sich nun auch ökologisch engagierte Politiker*innen gegen Nötigungen aussprechen. Sie befürchten mit Recht, dass diese die politischen Voraussetzungen für die Stärkung der Klimapolitik in der Demokratie verschlechtern.