Weshalb sollen diejenigen, welche die Gesetze erlassen, sie nicht auch anwenden?
Der nationalsozialistische Jurist Carl Schmitt schrieb: „Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen oder gar entgegensetzen will, macht den Richter entweder zum Gegenführer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben.“ (Link zum Zitat.)
Und wenn man nun den „wahren Führer“ durch das demokratisch gewählte Parlament oder gar direkt durch das Volk bzw. dessen Mehrheit ersetzt? Verdient die Aussage dann Unterstützung?
Ausgehend vom bahnbrechenden Werk des aufklärerischen Staatsdenkers Montesquieu, „De l’Esprit des Lois“, haben freiheitlich, rechtsstaatlich und demokratisch gesinnte Verfassungsgeber immer entschieden, den Erlass der Gesetze von deren Anwendung zu trennen: Die Zuständigkeit des Parlaments auf die Gesetzgebung zu beschränken, für die Rechtsanwendung unabhängige Gerichte einzusetzen und für den Schutz ihrer Unabhängigkeit zu sorgen.
Nicht nur wäre die Machtkonzentration zu gefährlich, wenn das Parlament auch Recht sprechen oder die Rechtsprechung direkt beeinflussen dürfte. Ein Parlament wäre auch gar nicht in der Lage, mit einer gewissen Regelmässigkeit Urteile zu erarbeiten. Rechtsprechung ist „Knochenarbeit“: Sorgfältige, oft aufwändige Abklärung, was zu beurteilen ist, Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Streitparteien, Prüfung der bisherigen Praxs des eigenen Gerichts und höherer Gerichte auf Fortführung oder Bedarf nach Weiterentwicklung, Anwendung anerkannter Regeln für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen.
Wollte das Parlament Recht sprechen, und wäre es auch nur in politisch ausgewählten Einzelfällen, würden seine Entscheide wohl durch gerichtsähnliche Parlamentsdienste erarbeitet. Die Gefahr wäre aber gross, dass die Parlamentarierinnen und Parlamentarier deren Anträge aus politischen Motiven umstossen würden.
Das scheint niemand zu wollen. Aber weil die Gerichte vermehrt über Fälle mit politischen Einschlag urteilen müssen, regen sich Bestrebungen, aus dem Parlament heraus auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts Einfluss zu nehmen, etwa indem eine Partei von ihren Richterinnen und Richtern verlangt, nicht nach anerkannten Auslegungsregeln zu urteilen, sondern nach dem Parteiprogramm.
Es ist durchaus möglich, dass sich die Anwendung der geltenden Gesetze durch das Bundesgericht und der politische Wille der Parlamentsmehrheit auseinander entwickeln. Die richtige und notwendige Reaktion des Parlaments im Sinne der Gewaltenteilung ist in einem solchen Fall die Gesetzesrevision, nicht der Versuch, das Gericht zu beeinflussen. Es mag ärgerlich sein, wie lange dies dauern kann, aber das Parlament braucht nicht abzuwarten, bis Urteile gefällt werden, die ihm nicht passen. Es kann und soll die Gesetze, die ihm wichtig sind, vorausschauend revidieren.
In diesem Sinne ist zu begrüssen, dass die Rechtskommission des Ständerates nun prüft, ob die Unabhängigkeit der Bundesrichterinnen und Bundesrichter stärker gesichert werden muss: Durch Ersatz der Wiederwahl, die sich als Einfallstor für Druckversuche erwiesen hat, durch die in anderen demokratischen Rechtsstaaten bewährt maximale Amtsdauer, verbunden mit einem Amtsenthebungsverfahren für Fälle von Amtsunfähigkeit oder Amtsunwürdigkeit.
Siehe hierzu „Richterliche Unabhängigkeit stärken: Ständerat Caroni schlägt Gegenvorschlag zur Justizinitiative vor“ (Link)