Sie befinden sich hier:

Die Bundesverfassung bleibt der Gesetzgebung untergeordnet – trotz Volks- und Ständemehr

Was man hat, das hat man: Das Parlament beharrt darauf, die Verfassung materiell ändern, Verfassungsrechte materiell einschränken zu können, sofern das fakultative Referendum ausbleibt oder überwunden wird. Erneut entschied der Ständerat am 12. September 2022, dass das Bundesgericht weiterhin auch verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen anwenden muss. Zwei Motionen zur Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit wurden abgelehnt.

Schützen darf und muss das Bundesgericht allerdings verfassungsmässige Rechte, die verbindlich durch einen Staatsvertrag geschützt sind, insbesondere durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese kann das Parlament auf dem Weg der Gesetzgebung nicht einschränken, abändern oder aufheben. Erinnern wir uns daran, dass 2018 Volk (mit Zweidrittels-Mehr) und Stände (einstimmig) eine Initiative verwarfen, die diesen Schutz der Menschenrechte aufheben wollte: Die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative der SVP (Link).

Ausser Acht wird gelassen, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit die direkte Demokratie stärken würde: Bei verweigerter oder ungenügender Umsetzung angenommener Volksinitiativen könnte das Bundesgericht einschreiten. Aber selbst der SVP, die darüber schimpfte, wie etwa ihre angenommene Masseneinwanderungsinitiative nicht umgesetzt wurde, ist es wichtiger, dem Parlament die Fähigkeit zu materiellen Verfassungsänderung zu bewahren. Und man mag es ja als positiven Nebenaspekt im Gesamtbild der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit sehen, dass das Parlament nicht an extreme Bestimmungen, die durch die Annahme von Volksinitiativen in die Verfassung kamen, gebunden ist.

Verglichen mit Verfassungen anderer Demokratien ist die schweizerische Bundesverfassung einzigartig legitimiert, nämlich doppelt: Demokratisch durch das Volksmehr, föderalistisch durch das Ständemehr. Umso erstaunlicher, dass sie nicht vor verfassungswidrigen Gesetzen geschützt wird. Die Parole „kein Richterstaat!“ bleibt übermächtig.

Bild von Ulrich Gut

Ulrich Gut

Ulrich Gut (1952), Dr. iur., wohnt in Küsnacht ZH. Der ehemalige Chefredaktor und Kommunikationsberater kommentiert auf Online Plattformen politische und gesellschaftliche Entwicklungen. Er präsidiert UNSER RECHT und ch-intercultur. 2009-2020 war er Zentralpräsident von Alzheimer Schweiz.

Beitrag teilen

PDF erstellen oder ausdrucken

Schreibe einen Kommentar

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Pflichtfelder sind markiert *

Kommentar abschicken

Ähnliche Artikel

Was halten Leute wie Roger Köppel von der Lage des russischen Journalismus?

Das Beste, was eine Regierung für ihre Glaubwürdigkeit tun kann, ist die Zulassung – mehr noch: der Schutz – eines unabhängigen Journalismus. Dabei geht es primär um die eigenen Landsleute, die journalistisch tätig sind, sekundär auch um die Korrespondentinnen und Korrespondenten ausländischer Medien. Was schliessen wir dann aus der Unterdrückung journalistischer Freiheit?

Weiterlesen »

Bilaterale III: Gegen krasse Ungleichheit der Stimmrechte in der Abstimmung

Der Grosse Rat des Kantons Aargau entscheidet über einen Antrag der SVP-Fraktion, der Kanton Aargau solle eine Standesinitiative für die Unterstellung der Bilateralen III unter das Ständemehr einreichen. Thomas Pfisterer, alt Bundesrichter und früherer Aargauer Regierungsrat und Ständerat der FDP, begründet in der „Aargauer Zeitung“ vom 20.11.25, weshalb dieser Antrag abzulehnen sei.

Weiterlesen »