Auszug aus der Begründung des Antrags des Bundesrates, die Motion „Austritt aus der EMRK“ von Nationalrat Thomas Rechsteiner (Mittepartei), mitunterzeichnet durch Peter Schilliger (FDP) und Thomas de Courten (SVP) (Link):
„Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 28. August 2024 mit dem Urteil Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u.a. gegen Schweiz befasst. Er bekennt sich zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und zum System der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; 0.101). (…)
Auf internationaler Ebene hätte die Kündigung der EMRK gravierende Nachteile für die politische Glaubwürdigkeit und den Ruf der Schweiz, würde zum Ausscheiden der Schweiz aus dem Europarat und zu einer aussenpolitischen Isolierung der Schweiz führen (siehe Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli, BBl 2015 357, 404 und 410). Die Kooperation der 46 Mitgliedsstaaten des Europarates rund um die drei Pfeiler Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaat ist für die Schweiz von grosser Bedeutung. Aus rechtlicher Sicht ist hervorzuheben, dass auch bei einer Kündigung der EMRK der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung sowie andere völkerrechtliche Verpflichtungen in Kraft bleiben würden, deren Inhalt mit den Garantien der EMRK weitgehend deckungsgleich ist (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 7). (…)
Der Bundesrat anerkennt, dass die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs naturgemäss nicht in jeder Hinsicht vorhersehbar war. Er kritisiert jedoch die weite Auslegung der EMRK durch den Gerichtshof im Urteil zu den KlimaSeniorinnen. Die Rechtsprechung darf nicht zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK führen. Der Bundesrat nimmt die Kritik an der Rechtsprechung deshalb ernst. Gleichwohl erinnert er daran, dass verschiedene Urteile, welche seinerzeit kontrovers aufgenommen wurden, heute unbestrittenen rechtsstaatlichen Verbesserungen zum Durchbruch verholfen haben (siehe Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli, BBl 2015 357, 408) und den Schutz der Individualrechte und Grundfreiheiten der Menschen in der Schweiz gestärkt haben (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 3./4.). Der Bundesrat hat die Kündigung der EMRK deshalb schon in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt (siehe Antwort zur Motion 21.3397 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei mit Verweisen). Gegebenenfalls wird er zudem die Bedeutung der in den letzten zehn Jahren gegen die Schweiz ergangenen Urteile des Gerichtshofs im Bericht in Erfüllung des von ihm zur Annahme beantragten Postulats Cottier 24.3343 vom 15. März 2024 «50-Jahre-Beitritt der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Bilanz, Herausforderungen und Perspektiven» analysieren.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat im Übrigen nicht zu einer grossen Anzahl an Verurteilungen geführt. Von den 8721 gegen die Schweiz registrierten Beschwerden stellte der Gerichtshof oder das Ministerkomitee in 146 Fällen eine Verletzung der EMRK fest (Statistik des Bundesamts für Justiz, Stand: 01.05.2024). Dies entspricht einem Anteil von 1.65 Prozent (auf zwei Stellen gerundet) von den insgesamt 8721 gegen die Schweiz registrierten Beschwerden.“
Die Stellungnahmen des Bundesrates zu den Motionen der SVP-Fraktion, von Ständerat Jakob Stark (SVP, TG) und von Nationalrat Lorenzo Quadri (SVP, Tessin), welch Letzterer zusätzlich zur Kündigung der EMRK den Austritt aus dem Europarat fordert, stimmen mit derjenigen zur Motion Rechsteiner überein.
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Zu seinem Antrag, die Motion von Ständerat Andrea Caroni (FDP, AR) anzunehmen, gibt der Bundesrat keine Stellungnahme ab.
Caronis Begründung: „Die EMRK mitsamt EGMR sind an sich rechtstaatlich wertvolle Einrichtungen. Doch mit dem Urteil i.S. «Verein Klimaseniorinnen» vom 9. April 2024 wurde manifest, wie sehr sich der EGMR von gewissen Grundsätzen der EMRK entfernt hat. So hat er namentlich die ideelle Verbandsbeschwerde zugelassen, obschon Art. 34 EMRK eine solche ausschliesst. Ebenso hat er in Art. 8 EMRK ein justiziables Recht auf Klimaschutz hineingelesen, das sich dort nicht findet und das die Mitgliedstaaten abgelehnt haben. Der EGMR misst die Schweiz dabei auch an Konventionen (u.a. am Übereinkommen von Paris), für deren Kontrolle er ausdrücklich nicht zuständig ist (vgl. Art. 32 EMRK). Mit seinem Vorgehen ignoriert der EGMR auch die durch das 15. Protokoll verschärfte Präambel der EMRK, wonach der EGMR die legitimen Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten achten solle.
Diese ausufernde und übergriffige Rechtsprechung schadet der Akzeptanz des europäischen Menschenrechtsystems. Der Bundesrat sollte deshalb zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten Massnahmen vorantreiben, um den EGMR an seine Kernaufgabe zu erinnern. Im Vordergrund steht hierfür, dass der Bundesrat mit den andern Mitgliedstaaten ein (17.) Protokoll aushandelt, das dem EGMR entsprechend klare Leitplanken setzt. Andernfalls droht der EGMR sein wichtigstes Gut zu verlieren: Seine Glaubwürdigkeit und Akzeptanz.“
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Weitere parlamentarische Interventionen betreffend EMRK und EGMR:
24.1022 A Marchesi. Hochverrat. Der für die Verteidigung der Schweiz zuständige Beamte ist nun Mitglied des EGMR geworden
24.3427 Ip. Kamerzin. Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Bitte um Klärung und Stellungnahme
24.3442 Ip. Tschopp. Bedeutung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Schweiz
24.3497 Ip. Salzmann Werner. Kompetenzüberschreitungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – Folgen für die Schweiz und was kann unser Land dagegen tun?
24.3506 Ip. Dettling. Stopp der Untergrabung der Schweizer Souveränität durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
24.3508 Po. Sommaruga. Pour une clarification des conséquences pour la Suisse concernant l’arrêt de la CEDH dans la cause Verein KlimaSeniorinnen Schweiz et autres c. Suisse
24.3602 Ip. Aeschi. Auflistung der Urteile, in denen die Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt wurde
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Kommentar:
Man kann diese Anträge des Bundesrates im Zusammenhang mit seinem Positionsbezug nach den Stellungnahmen von Stände- und Nationalrat zum KlimaSeniorinnen-Urteil sehen: Der Bundesrat wird dem Ministerkomitee des Europarates, das kraft EMRK den Vollzug der EGMR-Urteile überwachen muss, mitteilen, die Schweiz halte die Anforderungen, die in diesem Urteil an die Schweiz gestellt werden, für erfüllt. Wie die Urheber der parlamentarischen Stellungnahme, so versteht auch der Bundesrat diese Haltung nicht als Weigerung, ein Urteil des EGMR zu vollziehen.
Mehr dazu bei „UNSER RECHT“: „Stellungnahme des Bundesrates zum Klima-Urteil schafft keine Klarheit“ (Link).
Die weitere Entwicklung wird nun stark durch die Beurteilung dieser Haltung der Schweiz durch das Ministerkomitee des Europarates beeinflusst. Im Ministerkomitee sind die Mitgliedstaaten durch ihre Aussenminister vertreten, die Schweiz also durch Bundesrat Ignazio Cassis; von grosser praktischer Bedeutung ist das Gremium ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, dem für die Schweiz ein EDA-Botschafter angehört.
Wenn das Ministerkomitee die Erklärung der Schweiz akzeptiert, dürfte dies zur Beruhigung der Auseinandersetzung in der Schweiz beitragen. Falls er aber feststellt, die Schweiz vollziehe das Urteil nicht, wird dies eskalierend wirken und den Forderungen nach Kündigung der EMRK Auftrieb geben. Sie kann in diesem Fall Zulauf aus FDP und Mittepartei erhalten. Bereits wurde ja eine der Kündigungsmotionen durch einen Nationalrat der Mittepartei eingereicht, mit einem freisinnigen Mitunterzeichner. Die SVP könnte dann geradezu lustvoll mit einer Volksinitiative den Lead beanspruchen, quasi mit einer „Selbstbestimmungsinitiative 2.0″, nun mit expliziter Aussage, im Falle ihrer Annahme werde die EMRK gekündigt.
Im Hinblick darauf hat die Bereitschaft des Bundesrates, sich nach Annahme der Motion Caroni in Verhandlungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europarates für ein Zusatzprotokoll zur EMRK einzusetzen, auch eine strategische Seite. Der Bundesrat könnte im Fall einer innenpolitischen Eskalation darauf bestehen, dass die EMRK und der Europarat für die Schweiz und für Europa wertvoll und deshalb nicht in Frage zu stellen seien. Und er könnte geltend machen, dass es unsinnig und verantwortungslos wäre, den Einsatz des Bundesrates – und dann vielleicht auch anderer Mitgliedstaaten – zur Einführung einschränkender Regeln für die dynamische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch eine Kündigung abzubrechen.
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Mehr dazu:
„Wer Kündigung der EMRK fordert, rückt fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit ins Licht“ (Link)
„Nur die EMRK schützt in der Schweiz vor menschenrechtswidrigen Gesetzen“ (Link)
„SVP verlangt Kündigung der EMRK – mit einer falschen Behauptung“ (Link)
„Richterinnen und Richter: Klärende Diskussion über ihre Aufgabe nötig“ (Link)
„Unterschätzte Bedeutung der Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat“ (Link)
Ein Kommentar
Vielen Dank für die Ausführungen zu diesem kontrovers diskutierten Thema!