„Demokratiepolitischer Sündenfall“ oder verfassungsrechtliches Maximum?
Ich bin zur Überzeugung gelangt, dass die überraschende Annahme der Initiative der SVP selbst ungelegen gekommen war. Wer sie liest, muss nämlich aus faktischen und rechtlichen Gründen zum Schluss kommen, dass sie gar nicht härter umsetzbar war und ist:
Die MEI forderte die Ansetzung von Höchstzahlen und Kontingenten für sämtliche ausländerrechtlichen Bewilligungen unter Einbezug des Asylrechts und unter Einbezug der Grenzgängerinnen und Grenzgänger – und das immer unter Berücksichtigung der „gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz“. Im relevanten Zeitraum zählte die Schweiz aber etwa 305’000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger und etwa 80’000 Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Wo sollten daneben denn noch weitere und wie viele Arbeitnehmende aus dem EU-Raum Platz haben – notabene immer im „gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz“ ?
Niemand, wirklich niemand konnte uns irgendwelche Anhaltspunkte für die Bemessung derartiger Höchstzahlen und Kontingenten liefern, auch die initiierende SVP nicht, die offensichtlich von ihrem Erfolg überrascht worden war. Weder in der Kommission noch in den Räten sind irgendwelche Hinweise oder auch nur Bemessungskriterien geliefert werden, auch nicht Hinweise zu den Modalitäten der Umsetzung: „Windhund-Verfahren“ wie bei den seinerzeitigen Weinimportkontingenten? Periodische „Abrechnung“ des Ausschöpfungsgrades und Neuberechnung der Rest-Kontingente ? Nichtberücksichtigung oder Berücksichtigung asylpolitischer Schwankungen im Laufe des Jahres?
Ein Minderheitsantrag des SVP-Nationalrates Addor, die Höchstzahlen an den seinerzeitigen Massstab der Ecopop-Initiative anzuknüpfen, musste dieser auf Druck seiner Fraktion zurückziehen. (Die Ecopop-Initiative verlangte u.a. eine Begrenzung des zuwanderungsbedingten Bevölkerungszuwachses auf 0,2 Prozent pro Jahr. Sie ist 2014 von 74 Prozent der Stimmenden und von allen Ständen abgelehnt worden.)
Der Bundesrat hatte einen Vorschlag vorgelegt, der mutatis mutandis der jetzt aktuellen Schutzklausel entsprochen hätte. Dies ist jedoch mit Ausnahme der damaligen CVP einhellig abgelehnt worden – als “ untauglich“ von der SVP, wegen der drohenden Guillotine-Klausel von den übrigen Fraktionen.
Und schliesslich hatten wir die klare Ansage des Bundesgerichtes, vor der Bestimmung von Art. 5 Abs. 4 BV („Bund und Kantone beachten das Völkerrecht“) „völkerrechtliche Verträge wie das FZA … so lange anzuwenden, als sie nicht neu ausgehandelt oder aber gekündigt worden sind“ (Urteil vom November 2015 [2C_716/2014]).
Mit anderen Worten: Das Bundesgericht hätte eine FZA-widrige Umsetzung der MEI nicht angewendet! Man mag diese Ankündigung goutieren oder nicht – immerhin lehnt das Bundesgericht es ansonsten strikte ab, Prognosen über seine künftige Praxis abzugeben und beharrt darauf, sich auf die Beurteilung konkreter Fälle zu beschränken – , seine Aussage musste aber ernst genommen werden.
Was nun? Es konnte niemand eine Lösung bringen, welche der MEI besser entsprochen hätte.
Tatsache ist jedenfalls, dass die SVP es – wohlweislich? – abgelehnt hatte, das Referendum zu ergreifen, und dass drei (!) andere Referendumskomitees nicht in der Lage waren, die notwendigen 50’000 Unterschriften zu beschaffen.
Kurt Fluri, alt Nationalrat FDP Solothurn