Damit distanzieren sich Oncosuisse und Onkologen von der Triage-Richtlinie der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) und der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI). Diese sieht als Kriterien für den Entscheid, wer in der Intensivstation behandelt wird, die kurzfristige Heilungschance und den Behandlungsaufwand vor (Link). Aus der medizinischen Praxis wird darauf hingewiesen, dass nichtgeimpfte Covid-Kranke im Triagefall auch bei Anwendung dieser Kriterien schlechtere Chancen auf intensivmedizinische Behandlung haben können, weil sie oft schwerer krank werden als Geimpfte mit Impfdurchbruch.
„Oncosuisse, der Zusammenschluss der Krebsorganisationen in der Schweiz, argumentiert, das sei für Krebspatienten nachteilig. «Aus ihrer Sicht lautet die Botschaft, dass sie immer erst als Zweites kommen», sagt Jakob Passweg, Präsident von Oncosuisse, zu Radio SRF.
Die Organisation fordert deshalb, dass der Covid-Impfstatus auch eine Rolle bei den Triage-Richtlinien spielen muss. Wenn man Ungeimpften sage, dass sie nach den anderen behandelt werden, könne damit vielleicht die Impfquote erhöht werde, so die Hoffnung von Passweg.“ (Link zum Bericht der „Aargauer Zeitung“.)
Die Forderung von Oncosuisse ist verständlich. Nur schon das Bewusstwerden, wie sich der Anspruch einer willentlich ungeimpften Person, mit Vorrang Intensivbehandlung zu bekommen, auf Krebskranke auswirken kann, müsste Impfverweigerer zum Umdenken veranlassen. Dies kann aber wohl nur selten erwartet werden.
Man muss sich jedoch bewusst sein, dass die Überlastung der Intensivpflegestationen durch Ungeimpfte auch für Kranke und Verunfallte, die nicht an Krebs leiden, fatal sein kann. Es stellt sich somit die Frage nach einem Grundsatzentscheid.
Weiterhin muss aber darauf bestanden werden, dass es für Behandlungsteams unzumutbar sowie grundrechtlich und rechtsstaatlich unannehmbar ist, ein Urteil zu fällen, ob eine Person, die Intensivbehandlung braucht, ihren Zustand selbst verschuldet hat, wie gross ihr Verschulden ist und ob es schuldmindernde Gründe gibt, zum Beispiel Abhaltung durch Andere (zum Beispiel sektiererische Eltern) oder psychische Probleme. Dies wäre eine richterliche Aufgabe und würde Abklärungen erfordern, die unter dem Zeitdruck der Intensivstation selbst dann unmöglich wäre, wenn die Behandlungsteams dazu bereit wären. Und gegen ein quasi-richterliches Urteil verlangt die Rechtsstaatlichkeit eine Weiterzugsmöglichkeit, die aber in dieser Situation schon gar nicht in Frage kommt.
Vielleicht werden die Onkologinnen und Onkologen und andere Spezialärztinnen und -ärzte die Intensivmedizin zwingen, die Triagerichtlinie in ihrem Sinn zu ändern. Aber es sollte bei rasch entscheidbaren medizinischen Kriterien bleiben. Der Schritt zum Strafgericht an der Krankenbahre sollte unterlassen werden. Wir haben es wohl wieder einmal mit einer Quadratur des Kreises zu tun.