„Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein staatlicher Akt willkürlich, wenn er nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist“ (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, „Schweizerisches Bundesstaatsrecht“, 10. Auflage, N. 805).
Ein Willkürakt kann auf momentane oder dauernde Unfähigkeit zurückzuführen sein, eine Entscheidung klug und umsichtig zu erarbeiten, aber auch auf Lust an ungebundener Machtausübung, an Bevorzugung, Benachteiligung, Schikane – auf einer gefährlichen, verwerflichen Gesinnung. Mir scheint, dass der nichtjuristische Sprachgebrauch dazu neigt, Verwerflichkeit anzunehmen. Wenn das Bundesgericht einen Akt der Rechtssetzung oder der Rechtsanwendung als willkürlich aufhebt, übt es oft harte Kritik am Entscheid, aber kaum an der Gesinnung des oder der Verantwortlichen. In der Medienberichterstattung kann jedoch durchaus der Eindruck entstehen, es sei nicht nur krass falsch, sondern auch verwerflich gehandelt worden.
In der politischen Auseinandersetzung ist man oft daran interessiert, mit dem Vorwurf der Willkür auch auf die Gesinnung der handelnden Person oder Stelle zu zielen. Dies ist augenfällig, wenn der Vorwurf der Willkür einhergeht mit der Beschimpfung der verantwortlichen Person als Diktator.
Je härter sich ein Entscheid auf Personen und Gruppen auswirkt, desto eher ist damit zu rechnen, dass sie und ihre politischen Fürsprecher den Vorwurf der Willkür erheben, vor allem wenn es um Einschränkungen geht, die nicht alle gleich treffen, vielleicht einige schwer und andere gar nicht. Man kann dem Eindruck willkürlichen Handelns bis zu einem gewissen Grade vorbeugen, indem man solche Entscheidungen und die Unterscheidungsgründe öffentlich, verständlich und nötigenfalls ausführlich erklärt. In solchen Fällen gilt ganz besonders, dass Kommunikation Sache des Chefs bzw. der Chefin ist.
Nachsatz zur Rechtslage: Bundesgesetze oder einzelne bundesgesetzliche Bestimmungen kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht aufheben, auch nicht wegen Willkür, da die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit hat (Artikel 190 der Bundesverfassung; hierzu im oben zitierten „Bundesstaatsrecht“ N. 2086 ff.). Ausnahmen bilden Verstösse gegen Grundrechte, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt sind. Durch die deutliche Ablehnung der „Selbstbestimmungsinitiative“ hat das Volk diese auf Grundrechte beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit bestätigt.
Siehe auch:
„Der Bundesrat muss für die Corona-Massnahmen viel mehr Überzeugungsarbeit leisten.“ (Link)