„Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft“ (Artikel 94 Absatz 1 des schweizerischen Militärstrafgesetzes, Link).
Das regeln nicht alle Staaten so. Aus einem Bericht von Andreas Ernst in der NZZ vom 9.3.22 (Link):
„Ein deutliches Zeichen setzt das kleine Lettland: Hier hat das Parlament ein Gesetz verabschiedet, das Freiwilligen die Kriegsteilnahme erlaubt.
Ähnlich klar äusserte sich die dänische Ministerpräsidentin Mette Frederiksen. Es gebe «vorerst nichts», was rechtlich gegen den Eintritt von Dänen in das Freiwilligenheer spreche. Das tschechische Parlament arbeitet an einem Gesetz zur Legalisierung der Kriegsteilnahme. Die Regierung in Prag ist allerdings skeptisch. Sie befürchtet, dass sich das Land mit dem Schritt als Kriegspartei positionieren könnte.
Auch aus Grossbritannien kommen unterschiedliche Signale. Während die Aussenministerin Liz Truss kein Problem darin sieht, wenn Briten sich beteiligen, widersprach Premierminister Johnson mit Verweis auf die Rechtslage. Auch in Washington hat man Vorbehalte: Wer sich engagieren wolle, solle dies im Rahmen humanitärer Organisationen tun, sagte Aussenminister Blinken. In Deutschland sind nur das Anwerben von Kämpfern und der Beitritt zu terroristischen Organisationen eindeutig verboten. Die Schweiz dagegen untersagt fremden Kriegsdienst grundsätzlich.“
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Angesichts der berechtigten grossen Empörung in der Schweiz über Putins Angriffskrieg gegen die Ukraine ist es wohl richtig, zu prüfen, ob die erwähnte Strafnorm für einen solchen Fall durch eine Ausnahmebestimmung ergänzt werden müsste, etwa des Inhalts, dass straffrei bleibt, wer eine Armee unterstützt, die einen Verteidigungskrieg führt, nachdem ihr Land unter klarer Verletzung des Völkerrechts angegriffen wurde.
Das Verbot fremder Kriegsdienste bleibt weitgehend gerechtfertigt, insbesondere um ein Wiederaufleben des Söldnergeschäfts zu verhindern. Jedoch sollte sich die Schweiz nicht durch neutralitätspolitische Erwägungen verpflichtet fühlen, Landsleute zu bestrafen, die Leib und Leben riskierten, um für das Völkerrecht einzustehen. Die Schweiz hat immer abgelehnt, dass sich aus der militärischen Neutralität eine Pflicht zur Gesinnungsneutralität ihrer Bürgerinnen und Bürger ergebe. Man soll einer Gesinnung, die loyal zum Völkerrecht ist und dem Anspruch der Schweiz auf Respektierung der Integrität souveräner Staaten ist, auch nachleben können. Es mag weitergelten, dass das Anwerben zum Dienst in fremden Armeen unter Strafe steht (Artikel 94 Absatz 3).
Es sei niemandem geraten, sich der Internationalen Brigade der Ukraine anzuschliessen. Der oben erwähnte Artikel von Andreas Ernst führt gute Gründe dagegen an. Aber es geht um die Frage, ob der Entscheid, dies zu tun, strafwürdig ist.
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Wenn die Schweiz daran festhält, Landsleute, die für die Ukraine kämpfen wollen, zu bestrafen, wird es noch problematischer, aus der Schweiz heraus von anderen europäischen Ländern das Eingehen höherer Kriegsrisiken zu fordern. Schweizer und Schweizerinnen müssen sich auf absehbare Zeit nicht an einer militärischen Front an der Verteidigung der freiheitlichen Demokratie beteiligen. Was für eine Haltung nimmt die Schweiz zu dieser Auseinandersetzung ein, wenn sie darüber hinaus jene bestrafen will, die sich freiwillig an diesem Kampf beteiligen?