Die St. Galler Ständerätin Esther Friedli, die die eine der beiden Motionen eingereicht hat, widerspricht einer Forderung des UNO-Kinderhilfswerks, die Motionen abzulehnen, wie folgt: «’Es gibt ein Recht auf Familienleben. Aber es kein Recht darauf, dass man mit seiner Familie irgendwo hinziehen kann.‘ Deshalb fordert SVP-Frau Friedli, dass die Personen mit vorläufiger Aufnahme möglichst rasch ausgeschafft werden – zurück ins Herkunftsland und somit auch zurück zu ihrer Familie.“ (Link)
Unterstellung Nummer 1: Die vorläufig Aufgenommenen seien zu Unrecht hier. Sie seien einfach „irgendwo hingezogen“. Die Schweiz hätte ihnen deshalb die vorläufige Aufnahme gar nicht gewähren sollen.
Unterstellung Nummer 2: Sie können jederzeit zu ihrer Familie heimkehren. Ihr Herkunftsland nähme sie auf, und sie wären dort in Sicherheit.
Aber wir wissen, dass Rückschaffungen auch in Fällen, in denen die Anwesenheit eines Geflüchteten oder Migrierten eindeutig unerwünscht ist, nicht immer möglich ist, sei es, dass das Herkunftsland die Rücknahme verweigert, sei es, dass das Non-Refoulement eine Rückführung verbietet.
Die Durchführung der Forderung der beiden Motionen würde dazu führen, dass auch Menschen, die zurecht vorläufig aufgenommen wurden und sich hier korrekt verhalten, auf Dauer, auf unabsehbare Zeit, von ihren Familien getrennt blieben, ihre Familienpflichten nicht erfüllen könnten.
Es geht unverkennbar darum, die Verweigerung des Rechts auf Familienleben als Druckmittel anzuwenden, und damit wissentlich und willentlich auch Menschen zu treffen, denen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland auf absehbare Zeit unmöglich ist: Inhumane Symbolpolitik.
Begründung des Staatspolitischen Kommission des Ständerats für die Ablehnung der Motionen
So begründet die Staatspolitische Kommission des Ständerates ihren Ablehnungsantrag (Link):
„Gemäss Artikel 83 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) erfolgt die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Zudem kann eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere dann, wenn sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, nach drei Jahren einen Antrag auf Nachzug ihres Ehepartners bzw. ihrer Ehepartnerin oder ihrer Kinder stellen (Art. 85c Abs. 1 AIG). Das Recht auf Familiennachzug leitet sich vom in Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung verankerten Grundrecht auf Achtung des Familienlebens ab, das wiederum in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) seine Entsprechung findet. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass diese Motionen zu weit gehen und einen unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug schon jetzt sehr restriktiv sind. Es treffe also nicht zu, dass der Status der vorläufigen Aufnahme derzeit zu attraktiv ist oder dass die Möglichkeit des Familiennachzugs schlecht integrierte Personen dazu ermutigt, in der Schweiz zu bleiben.“
Mehr dazu in diesem Artikel, den ich als Präsident von „Unser Recht“ verfasst habe: Link.