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Brexit-Abkommen und Rahmenabkommen: Sorgfältig abklären.

Nach der Einigung zwischen der EU und Grossbritannien auf ein Partnerschaftsabkommen werden Schnellschüsse abgegeben. Die Forderungen an den Bundesrat und an die EU, die Streitschlichtungsregeln des Institutionellen Rahmenabkommens grundlegend zu ändern, werden hochgeschraubt. Ohne sorgfältige Abklärung kann dies zu einer Enttäuschung führen.

Zunächst ist das bisherige Verhandlungsergebnis über ein Institutionelles Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU in Erinnerung zu rufen. Aus einer Zusammenfassung der NZZ:

„Jede Partei kann laut dem Entwurf den zuständigen Gemischten Ausschuss mit einer Streitigkeit befassen. Findet dieser innert dreier Monate keine einvernehmliche Lösung, kann jede Seite die Einsetzung eines paritätisch besetzten Schiedsgerichts verlangen. Muss für die Beilegung eines Streits eine Frage der Auslegung oder Anwendung von EU-Recht geklärt werden, legt das Schiedsgericht diese Frage dem EU-Gerichtshof (EuGH) vor. Gestützt auf die Auslegung des EuGH entscheidet das Schiedsgericht über den Streit. Beide Seiten sind an den Schiedsspruch gebunden. Setzt ihn eine Partei nicht oder nicht ausreichend um, kann die andere Partei verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen, die bis zur Suspendierung des betroffenen Abkommens gehen können. Die Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen kann ebenfalls einem Schiedsgericht unterbreitet werden. In diesem Fall entscheidet es, ohne den EuGH beizuziehen.“ (Link zu NZZ-Bericht vom 27.9.2020)

Vorgesehen ist nicht eine umfassende Zuständigkeit des EuGH für alle Streitfälle, sondern für die Auslegung von EU-Recht, wenn diese für den Entscheid eines Streitfalls über die Anwendung eines bilateralen Vertrags eine Rolle spielt.  Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt auch die schematische Darstellung des Verfahrens in diesen Erläuterungen des EDA, S. 18: Link.

In einem nächsten Schritt ist somit abzuklären, ob das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Grossbritannien die Auslegung von EU-Recht dem Partnerschaftsrat überlässt. Hat die EU wirklich akzeptiert, dass ihr Recht durch eine andere Instanz als den EuGH ausgelegt wird?

Sodann ist zu prüfen, ob es Unterschiede in den Vertragsbeziehungen gibt, die sich auf die Streitschlichtung auswirken können. Hierzu Christa Tobler, Professorin am Europainstitut der Universität Basel: «Das sind zwei nicht vergleichbare Systeme. Man sollte sich nicht in der Hoffnung wiegen, dass wenn es jetzt mit Grossbritannien gelungen ist, dass es dann auch für ein Schweizer System gelingen würde.» Grund dafür sei, dass die künftigen Beziehungen zwischen Grossbritannien und der EU deutlich weniger eng seien als jene zwischen der Schweiz und der EU mit den bilateralen Verträgen. (Link zum SRF-Bericht.)

Und schliesslich ist die Auseinandersetzung über die Frage zu führen, ob der EuGH wirklich ein Gericht ist, oder, wie Gegner des Rahmenabkommens in der Schweiz behaupten, nur eine weitere politische Instanz, welche grundsätzlich für stärkere Integration und gegen die Schweiz entscheiden wird. Hierzu Matthias Oesch, Professor für Europarecht an der Universität Zürich:

„Es deutet nichts darauf hin, dass der EuGH tendenziell «gegen die Schweiz» entscheiden würde. Der EuGH urteilt bei der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen sachlich und unparteiisch. Vereinzelt mögen Urteile des EuGH – wie das bei Gerichtsentscheiden naturgemäss der Fall ist – zwar Anlass zu Kritik bieten. Entscheidend ist aber, dass der EuGH bei der Auslegung von Verträgen mit Drittstaaten methodisch angeleitet vorgeht und rechtlich stringent argumentiert: Ausgangspunkt und Grundlage bilden die völkerrechtlichen Auslegungselemente. In denjenigen Fällen, in denen völkerrechtliche Verträge wortgleich oder ähnlich formuliert sind wie EU-Recht, ist eine parallele Auslegung angezeigt, sofern Zweck und Kontext vergleichbar sind. Vermutungsweise ist dies bei Begriffen des EU-Rechts in den Abkommen mit der Schweiz der Fall. Diese Vermutung trägt der gewandelten völkerrechtlichen Natur der Abkommen Rechnung: Sie bezwecken die sektorielle Integration der Schweiz in den unionalen Binnenmarkt und räumen der Schweiz punktuell eine mitgliedstaatsähnliche Stellung ein. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der EuGH dieses methodische Vorgehen infrage stellt, wenn er die Abkommen künftig nicht nur für die EU, sondern im Rahmen der Streitbeilegung auch für die Schweiz auslegt.“ (Link zum Artikel.)

Link zur offiziellen Präsentation des Abkommens mit Grossbritannien durch die EU-Kommission.

Offensichtlich will eine Mehrheit des politischen Spektrums der Schweiz den Bundesrat nun härter denn je mit der EU verhandeln sehen. Umso schmerzlicher kann der Absturz werden, wenn die Forderungen auf Fehlbeurteilungen beruhten. Die Chance, dass das Rahmenabkommen vor das Volk kommt und angenommen wird, haben sich nochmals verschlechtert.

Bild von Ulrich Gut

Ulrich Gut

Ulrich Gut (1952), Dr. iur., wohnt in Küsnacht ZH. Der ehemalige Chefredaktor und Kommunikationsberater kommentiert auf Online Plattformen politische und gesellschaftliche Entwicklungen. Er präsidiert UNSER RECHT und ch-intercultur. 2009-2020 war er Zentralpräsident von Alzheimer Schweiz.

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