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Für lang dauerndes Notrecht: Rückbesinnung auf die Vollmachtenkommissionen?

Wie könnte das Parlament Einfluss auf die Bildung und Anwendung von Notrecht erlangen, wenn ein Notstand lang dauern wird oder gar kein Ende absehbar ist? Während des Zweiten Weltkriegs wurden Vollmachtenkommissionen des Nationalrats und des Ständerats geschaffen. Es könnte sich lohnen, sich darauf zurückzubesinnen. Je mehr sich die anfängliche Überzeugung abbaut, Bundesrat und Verwaltung hätten in der COVID-19-Pandemie alles bestens gemacht, desto augenfälliger ist für die Zukunft die Bedeutung einer vorab geregelten, frühen und dauerhaften Mitwirkung des Parlaments.

Ein lang dauernder Notstand, oder gar ein Notstand mit unabsehbarem Ende, muss nicht durch Krieg direkt an der Schweizer Grenze ausgelöst worden sein. Vorstellbar sind zum Beispiel eine anhaltend unbeherrschbare Pandemie, dauerhafte schwere Auswirkungen der Klimaveränderung auf Gesundheit, Alltags-,Wirtschaftsleben und Fluchtbewegungen, oder die globalen Folgen des Einsatzes von Atomwaffen auf einem anderen Kontinent.

Während des Zweiten Weltkriegs erfüllten die Vollmachtenkommissionen drei Aufgaben:

1. Überprüfung der zu genehmigenden Erlasse.

2. Begutachtung von Entwürfen zu Bundesratsbeschlüssen und wichtiger Fragen der Führung der Bundespolitik.

3. Überprüfung der durch die Vollmachten mitbestimmten bundesrätlichen Geschäftsführung.

Sechs Jahre nach Kriegsende beurteilt Markus Hefti in seiner Dissertation „Rechtsstellung und Tätigkeit der Vollmachtenkommissionen der eidg. Räte im zweiten Weltkrieg und in der Nachkriegszeit“, mit der er an der Universität Zürich promovierte, das Wirken der Vollmachtenkommissionen (VMK) positiv:

„(…) Bei der Vorprüfung wurde durch die VMK oftmals  – häufig in die Einzelheiten gehende – Abänderungen am Inhalt der BRB durchgesetzt. (…)“

Die Tätigkeit der Begutachtung war juristisch „insofern platonisch, als der BR nicht an die Meinungsäusserungen der K gebunden war; faktisch aber hat er ihnen nur selten das Gehör verweigert und bisweilen hatten die VMK entscheidenden Einfluss auf wesentliche Teile des nachmaligen Beschlussesinhaltes.“

„Die Überprüfung der durch die Vollmachten mitbestimmten bundesrätlichen Geschäftsführung (…) geschah durch Entgegennahme von Orientierungen, durch Interpellationen und durch Aussprachen mit dem BR. Die (…) Schranken sind dabei nicht immer berücksichtigt worden.

Als parlamentarische Organe schufen die VMK zwischen Parlament und Notrecht einen engen Kontakt. (…) Die VMK (…) dürfen aus diesem Grunde als Bindeglied zwischen Regierung und Parlament und damit zum Volk angesprochen werden. (…) Auch für die Öffentlichkeit war von hervorragender Bedeutung die Gewissheit, dass proportionale Organe der Vertretung von Volk und Ständen die Notrechtspolitik ständig kontrollierten. Dadurch konnte in der Öffentlichkeit die Überzeugung wachgehalten werden, dass mit dem Volk zusammen regiert werden. Als Organe der vertrauensvollen interfraktionellen Zusammenarbeit erfüllten die VMK eine in Krisenzeiten besonders wichtige Aufgabe, durch welche wesentliches zur Einigkeit im Schweizervolk beigetragen wurde. Die VMK funktionierten ferner als Organe, welche die durch die Delegation der Notrechtssetzungskompetenz dem Parlament verloren gegangenen Kompetenzen diesem mittelbar und teilweise wieder zurückgewannen. (…)“

Kritisch äusserte sich hingegen Zaccaria Giacometti, der das Vollmachtenregime ablehnte („Das Vollmachtenregime der Eidgenossenschaft“, Zürich 1945, S. 73 f.): „Insofern die Kontrolle das Vollmachtenregime betrifft, ist sie in der Hauptsache überdies nicht mehr öffentlich, sondern in die parlamentarischen Vollmachtenkommissionen verlegt. (…) Die Vollmachtenkomissionen sind auf diese Weise gewissermassen in die Staatsaffären eingeweiht, und dementsprechend liegt ihnen eine gewisse Schweigepflicht gegenüber den anderen Ratsmitgliedern ob. Infolgedessen haben sich allmählich gleichsam zwei Klassen von Parlamentariern ausgebildet: diejenige der Vollmachtenkommissionsmitglieder und diejenige  der anderen Ratsmitglieder. Man kann sich fragen, ob diese Sachlage nicht wenigstens teilweise durch Abhaltung geheimer parlamentarischer Sitzungen hätte vermieden werden können. Eine grosse Bremse für die Vollmachtenmaschinerie stellen die Vollmachtenkommissionen allerdings kaum dar.“

*

Obwohl eine parlamentarische Mitwirkung an einem Vollmachtenregime nur in Grenzen möglich und Giacomettis Hinweis auf die Entstehung zweier Klassen von Parlamentariern realistisch ist, sollte das Parlament  Vorkehrungen treffen für die Ausübung seiner Aufgabe in einem Notstand von langer oder gar unabsehbarer Dauer. Vollmachtenkommissionen wären eine mögliche Lösung.

Bild von Ulrich Gut

Ulrich Gut

Ulrich Gut (1952), Dr. iur., wohnt in Küsnacht ZH. Der ehemalige Chefredaktor und Kommunikationsberater kommentiert auf Online Plattformen politische und gesellschaftliche Entwicklungen. Er präsidiert UNSER RECHT und ch-intercultur. 2009-2020 war er Zentralpräsident von Alzheimer Schweiz.

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