Aus dem Bericht der „Zeit„: „Das Bundesverfassungsgericht sieht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben und hat deshalb den umstrittenen Paragrafen 217 gekippt, der seit 2015 im Strafgesetzbuch steht. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe „die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe. Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe ist damit nichtig. Schwerkranke, Ärzte und professionelle Suizidhelfer hatten gegen den Paragrafen geklagt.“
Zur Sache:
Der individuelle Entscheid zum Suizid zu respektieren, und Möglichkeiten seiner wohlüberlegten und humanen Ausführung sind zuzulassen. Umso mehr müssen aber Alternativen gefördert werden: Mentale und medizinische Hilfe, Palliativpflege, Palliativmedizin. Organisationen, die Suizidassistenz anbieten, müssen sich, wenn sie Suizidwillige beraten, zu vergewissern versuchen, dass kein Druck von Angehörigen ausgeübt wurde. Und es ist leider sogar so, dass alte Menschen immer öfter selber, ganz ohne Druck seitens einzelner Personen, an ihrem moralischen Recht zum Weiterleben zweifeln, vor allem wenn die Kosten dafür steigen. Das wird durch ein gesellschaftliches Klima gefördert, dem entgegenzuwirken ist. Und Vorstellungen vom Leben im Heim tun das Ihre dazu: Allzu viele wollen lieber sterben als in einem Heim leben. Einsatz für gute Pflege, gegen Pflegenotstände, ist deshalb auch Einsatz gegen die Ausbreitung der Suizide.
Zur Verfassungsgerichtsbarkeit:
In der Schweiz wäre der Schutz der Verfassung vor verfassungswidrigen Gesetzen besonders gut begründet, weil die Bundesverfassung demokratisch und föderalistisch viel stärker legitimiert ist als ein Bundesgesetz. Jede Norm der schweizerischen Bundesverfassung bestand das obligatorische Referendum und wurde nicht nur durch eine Volksmehrheit, sondern auch durch eine Mehrheit der Kantone (Ständemehr) gewollt. Eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung missachtet in der Schweiz deshalb immer den Willen von Volk und Ständen. Das deutsche Grundgesetz hingegen wurde, wie die Gesetze, parlamentarisch erlassen. Aber bisher scheiterten in der Schweiz alle Versuche, die Verfassung gerichtlich zu schützen, am „Nein zum Richterstaat!“ In der letzten Beratung einer Initiative für Verfassungsgerichtsbarkeit – in einer milden Form: sogenannt akzessorisch, d.h. nur im Anwendungsfall, nicht gegen das Gesetz an sich – wagte ein Parlamentarier sogar die Behauptung: Das brauchen wir nicht, denn WIR, die Parlamentarier, schützen doch die Verfassung. Ein Kollege widersprach ihm: Seien wir ehrlich mit uns, für uns sind doch meist andere Kriterien wichtiger.