Der Bundesrat hat theoretisch vier Optionen, praktisch drei. Die vierte wäre der Verzicht darauf, in Strassburg vorstellig zu werden. Aber sie fällt weg, denn die Parteien, die in den Räten fast geschlossen für die Stellungnahmen stimmten, haben auch im Bundesrat die Mehrheit.
Die drei in Frage kommenden Optionen:
Erstens: Der Bundesrat könnte dem Ministerkomitee mitteilen, dass die Schweiz den Vollzug des Urteils verweigere. Dies ist unwahrscheinlich. Die Erklärung wurde zwar durch Journalist:innen wie auch durch Rechtswissenschafter:innen so verstanden, aber ihre Promotoren, allen voran Daniel Jositsch als Präsident der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, verwahrten sich dagegen. Jositsch bekämpfte alternative Stellungnahmeanträge von Andrea Gmür-Schönenberger (Mittepartei) und Matthias Michel (FDP-Liberale), die eine klarere Formulierung vorschlugen, erfolgreich mit der Behauptung, der Antrag seiner Kommission besage klar genug, dass die Schweiz das Urteil nicht ignorieren wolle, sondern nur geltend mache, es sei inzwischen erfüllt.
Zweitens: Der Bundesrat kann sich an die Mitgliedsstaaten des Europarates als die quasi legislative Instanz der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wenden: Er kann dem Ministerkomitee beantragen, durch ein Zusatzprotokoll zur EMRK die richterliche Rechtsfortentwicklung und die dynamische Auslegung durch den EGMR, generell und/oder speziell für Artikel 8, einzuschränken oder ganz zu unterbinden. Dies ist ein schwerer Weg, weil Zusatzprotokolle nur einstimmig beschlossen werden können, aber nicht unmöglich, wenn sich auch bei anderen Mitgliedstaaten Unbehagen oder gar Unzufriedenheit mit der diesbezüglichen Rechtsprechung breit gemacht hat. FDP-Ständerat Andrea Caroni hat bereits eine Motion eingereicht, mit der er den Bundesrat auffordert, sich für ein Zusatzprotokoll einzusetzen.
Drittens: Der Bundesrat kann vor allem einen lauten Protestauftritt anstreben, mit dem primären Ziel, die in der Schweiz geschürte Empörung zu befriedigen. Er kann dies mit der zweiten Option verbinden, er kann sich aber auch auf den lauten Auftritt beschränken, wenn er es nicht für möglich hält, ein wirksames Zusatzprotokoll einzubringen und zum Erfolg zu führen.
Das Vorgehen, das der Bundesrat wählt, kann sich auf die Auseinandersetzung über die Forderungen der SVP auswirken: Die EMRK zu kündigen und die Urteile des EGMR nur noch zu vollziehen, wenn das Parlament seine Zustimmung dazu gegeben hat.
Die Schweiz begeht dieses Jahr die 50-jährige Geltung der EMRK. Dies wird nun überlagert durch die Auseinandersetzungen infolge des Klima-Urteils. Die Veranstaltungen und Publikationen zum Jahrestag ermöglichen aber auch den Blick auf das Gesamtbild von Wirkung und Nutzen der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR.
Mehr dazu:
„Nach dem Klimaurteil des EGMR: Der Schutz der Menschenrechte darf nicht geschwächt werden“ (Link)
„EMRK, EGMR: Eine Umfrage als Momentaufnahme. Wie kann es weitergehen?“ (Link)
Julia Hänni: „KlimaSeniorinnen – was sagt das Urteil kurz und konkret?“ (Link)