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Faktencheck – selbständig: Schweiz-EU und direkte Demokratie

Welche der Abstimmungen vom 3. März 2024 hätte nicht stattgefunden, wenn die Schweiz das Rahmenabkommen mit der EU abgeschlossen hätte? Welche der bevorstehenden Abstimmungen fänden nicht statt? Welche Volksinitiative könnte nicht mehr ergriffen werden? Auf eidgenössischer, kantonaler, kommunaler Ebene?

Die Antwort auf die Frage, wie das institutionelle Abkommen (Rahmenabkommen) und nun die Verträge, über die nun zwischen der Schweiz und der EU verhandelt wird, die direkte Demokratie einschränken würden, muss und kann sachlich erarbeitet werden. Dabei gilt es der Propaganda standzuhalten, sie würden die direkte Demokratie „abschaffen“: Eine Propaganda, die einige so weit treiben, dass sie den Befürworterinnen und Befürwortern einer vertraglichen Absicherung  möglichst hindernisfreien Zugangs der Schweiz zu den Märkten und Kooperationen im EU-Raum „Landesverrat“ vorwerfen.

Bürgerinnen und Bürger sind selbst zum Faktencheck fähig.

Falsch und unglaubwürdig wäre, Wechselwirkungen zwischen den Verträgen und der direkten Demokratie zu bestreiten. Augenfällig war und ist ja zum Beispiel, dass Volksinitiativen gegen die Personenfreizügigkeit schon mit den bisherigen bilateralen Beziehungen unvereinbar waren. Im Wissen darum haben Volk und Stände am 27. September 2020 die „Begrenzungs“- bzw. „Kündigungsinitiative“ der SVP mit 61.7 % Neinstimmenanteil und 22 von 26 Standesstimmen verworfen. Aber auch auf andern Gebieten gibt es Wechselwirkungen und kann es welche geben.

Bestehende und künftige Verträge mit der EU werden der Schweiz nicht verbieten, eine Demokratie zu bewahren, in der mit Initiativen und Referenden Ziele verfolgt werden, die mit den Verträgen unvereinbar sind. Volk und Stände können und müssen entscheiden, ob sie die Auswirkungen eines  Volksentscheids hinnehmen wollen, der im Widerspruch zu einem bilateralen Vertrag steht. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass die Schweiz eines Tages doch noch der EU beiträte, käme dies nicht der Abschaffung der direkten Demokratie gleich, denn – wie das britische Beispiel zeigt – ein Land kann aus der EU auch wieder austreten.

Sinnvoll und notwendig ist nun ein MONITORING: Bei welchen Abstimmungsvorlagen, welchen Volksinitiativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene wäre die Annahme der Vorlage mit den bilateralen Verträgen unvereinbar? Welche Referenden gegen die Übernahme europäischen Rechts würden im Erfolgsfall zu Vertragsverletzungen führen?

Behörden, Volk und Stände müssen jeweils entscheiden, ob die Schweiz die Folgen einer Vertragsverletzung oder einer Kündigung eines Vertrags hinnehmen wollen. Das war schon bisher so und wird beim Abschluss neuer Verträge mit der EU so bleiben.

Das Monitoring wird zeigen, dass von einer „Abschaffung der direkten Demokratie“ keine Rede sein kann.

Bild von Ulrich Gut

Ulrich Gut

Ulrich Gut (1952), Dr. iur., wohnt in Küsnacht ZH. Der ehemalige Chefredaktor und Kommunikationsberater kommentiert auf Online Plattformen politische und gesellschaftliche Entwicklungen. Er präsidiert UNSER RECHT und ch-intercultur. 2009-2020 war er Zentralpräsident von Alzheimer Schweiz.

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