Sie befinden sich hier:

„Die eingeschlafene Trinkerin“ (Pablo Picasso). Über Raub- und Fluchtkunst, aber auch Kunstraub.

Dieser Gastbeitrag von Martin Dreyfus (Zürich) beruht auf einem Vortrag, den er im Jahre 2015 zunächst in Darmstadt, in den Jahren darauf in Berlin und Zürich hielt. Im einen oder anderen der dargestellten Fälle ist bzw. hat sich die (Forschungs-)Lage inzwischen verändert. Darauf wurde, um den seinerzeitigen Charakter von exemplarischen Beispielen nicht grundsätzlich zu verändern, nicht eingegangen, nur an einzelnen Stellen (wie etwa beim Kunstmuseum Bern) auf inzwischen unternommene (ebenso exemplarische) Ausstellungen und Aufarbeitungen hingewiesen. – Im Hinblick auf die Diskussionen über Provenienzforschung und Restitution baten wir Martin Dreyfus, diesen Beitrag veröffentlichen zu dürfen.

Erlauben Sie, geehrte Leserin, geschätzter Leser, zu Beginn festzuhalten, dass der Autor – zumal eher von der Literatur als von der Kunst her kommend – das Thema in dieser und damit eben auch in Richtung des Begriffes „Kunstraub“ erweitert.

(Das zusätzlich – wenn auch nicht eben in erster Linie in Zusammenhang mit der Schweiz – eigentlich um das Thema „Beutekunst“ ergänzt und erweitert werden müsste insbesondere wenn die Raub- später zu Beute- oder die Beute- zu Raubkunst geworden ist bzw. geworden sein könnte …)

Nicht zuletzt die lange Auseinandersetzung und die – wenn auch nicht in allen Teilen unumstrittene Verfilmung „Woman in Gold“ um das Bildnis von Gustav Klimt „Adele Bloch-Bauer“ und deren Erbin Maria Altmann, hat das Thema „Raubkunst“  aktuell ins Zentrum des Interesses gerückt. Gerade diese Auseinandersetzung und „Aufarbeitung“  hat aber ebenso klar und (über-)deutlich Grenzen der „Gerechtigkeit“ aufgezeigt. Zwar hat Maria Altmann das Bild restituiert erhalten, war aber anschliessend veranlasst, dieses – nicht zuletzt um hohe Prozess- und Anwaltskosten begleichen zu können – 2006 auf einer Auktion bei Christies in New York zur Versteigerung zu geben (aus welcher es Ronald Lauder für 135 Millionen Dollar erworben hat …). Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, dass die Verfolgung von  Raubkunstfällen sich – für die Beteiligen Anwälte/Juristen etc. – sagen wir einmal – nur bei/für Ikonen der (modernen) Kunst auszahlt.

Wenn Sie mir zunächst noch erlaub(t)en eine „hypothetische“ Frage an den Beginn meiner Ausführungen zu stellen – auch wenn sich die Zusammenhänge erst in einigen Momenten erschliessen sollten.

Der IS, der Islamistische Staat, beschafft sich seine Mittel (zur Aufrechterhaltung seiner Organisation und von Waffenkäufen) vor allem aus zwei „Quellen“. Aus dem Verkauf von Erdöl einerseits und aus dem Verkauf von Antiquitäten – zumeist aus Raubgrabungen andererseits. (Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3.12.2015)

Manche unter Ihnen werden in irgend einer Weise „Sammlerinnen oder Sammler“ sein, vielleicht von – zumeist – harmlosen Briefmarken, vielleicht von zeitgenössischer Kunst und/oder Grafik, vielleicht von Antiquitäten verschiedenster Art und Provenienz.

Wären Sie Sammlerin/Sammler von Antiquitäten aus „römischer“ oder noch früherer Zeit, würden sie auf einer Antiquitätenmesse oder einer Auktion ein Objekt – von welchem Sie wüssten, dass es aus einer Raubgrabung stammt – erwerben und damit zwar ein Terrorregime unterstützen, aber das Objekt vor seiner – mit einiger Sicherheit anzunehmenden –  Vernichtung schützen/bewahren.

Auch wenn jeder Vergleich – zumindest dieser Art – ein wenig hinken mag.

Die „Fischer-Auktion“ 1939

Mit dieser Frage sahen sich unter anderen der damalige Direktor des Basler Kunstmuseums und andere Sammlungsleiter und Privatsammler konfrontiert, als 1939 im Auktionshaus Theodor Fischer in Luzern (zum ersten Mal) sogenannte „entartete“ aber eigentlich „Raub-Kunst“ aus Deutschen Museen in der (neutralen!) Schweiz im Auftrag und zugunsten der Devisenbeschaffung für das Deutsche Reich angeboten wurden. Auch wenn die Zeit des Kunstraubes längst begonnen hatte, markiert aus meiner Sicht die sog. „Fischer-Auktion“ die Anfänge der „Verstrickung“ (oder Verwicklung) der Schweiz in das Thema von Raub- und Fluchtkunst in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts. Ergänzend anzumerken wäre, dass die Schweiz bis heute ein Umschlagplatz für antike Kunstwerke und Kunstschätze geblieben ist.

Die Auktion bzw. das Bieten und Ankaufen auf dieser Auktion war seinerzeit und aus verschiedenen Gründen in „Sammler- und Kunstkreisen“ einigermassen umstritten, aus welchen Gründen die Auktion auch nur in Teilen zu einem (finanziellen) Erfolg wurde. Georg Schmidt – der damalige Leiter des Kunstmuseum Basel – beteiligte sich mit durchaus „respektablen“ Argumenten an der Auktion, sicherte dadurch dem Basler Kunstmuseum einige der bedeutendsten Werke seiner heutigen Sammlung und bewahrte – so seinerzeit auch sein wesentlichstes Argument – diese Werke um seinerzeit wenig Geld vor deren Vernichtung. „Dort wo man Bilder verbrennt, verbrennt man am Ende auch Menschen“ um – mit Verlaub – Heinrich Heine ein wenig zu paraphrasieren …

Mit den seinerzeit in der Fischer-Auktion angebotenen Werken „beraubte“ sich – zumindest was den Kunstbesitz anbelangt -, das Deutsche Reich oder seine Museen vor allem selbst. Georg Schmidt erwarb aus der damaligen Auktion unter anderem eines von zwei „Rabbiner-Gemälden“ von Marc Chagall, inzwischen zu einer der – zweifellos zahlreichen – „Ikonen“ der Basler Kunstsammlung geworden.

Die Fischer-Auktion – wenn auch nicht im Sinne dessen, was wir heutzutage unter Raub- und Fluchtkunst verstehen – markiert nur einen Anfang, zudem aus „staatlichem“ und nicht wie heute zumeist verstanden aus ursprünglich privatem Sammlung- bzw. Kunstbesitz auf mehr oder weniger rechtmässige Weise in zumeist öffentlichen sprich „Museumsbesitz“ übergegangen – und dadurch oder durch das „Auftauchen“ auf zeitgenössischen Auktionen „zugänglich“ geworden.

Vor Jahren berichtete mir der inzwischen verstorbene damalige Präsident der Darmstädter Akademie für Sprache und Dichtung, der Schriftsteller Herbert Heckmann, von einem Gemälde aus dem Besitz des Frankfurter Zweiges der Familie Rothschild, welches eine „arische“ Deutsche Familie in ihrem Keller über den Krieg gerettet hätte. Zum einen wollte die Familie bzw. deren Nachkommen für diese Aufbewahrung (finanziell) entschädigt werden, zum anderen hatten die Nachkommen zumindest in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts auch „Gewissensbisse“ – nicht etwa den „rechtmässigen“ (jüdischen!) Besitzern, sondern ihren ehemaligen „Volksgenossen“ gegenüber, von denen sie – wenn vielleicht auch nur als Vorwand – befürchteten, als eine Art „Verräter“ hingestellt zu werden. Der Schriftsteller, Sammler und Mäzen (von Max Beckmann) Stephan Lackner hat diesem Thema (zweifellos ohne diese Geschichte zu kennen) einen leider bis heute unpubliziert gebliebenen Roman gewidmet, der „literarisch“ vielleicht nicht eben nobelpreiswürdig, was die Thematik anbelangt allerdings von hoher Aktualität ist, zumal ich überzeugt bin, dass in manchen „guten deutschen Stuben“ über mehrere Generationen manches (Kunst-) Objekt bewahrt wird, das – ganz ohne, oder ohne angemessene – Entschädigung von einer zumeist jüdischen Besitzerfamilie zu einer „arischen“ gefunden hat.

Zwei Ereignisse haben in jüngerer Vergangenheit das Thema Raubkunst in Zusammenhang mit der Schweiz ins Lichte einer breiteren Öffentlichkeit gerückt.

Bührle, Gurlitt

Zum einen der Überfall und der Raub von vier der bedeutendsten Werke aus der Sammlung, die der Grossindustrielle Georg Bührle angelegt hatte, und von denen zumindest eines dieser vier, Cézannes „Knabe mit der roten Weste“, als sog. „Raubkunst“ identifiziert war. Obwohl die Sammlung Bührle, in welcher noch andere Werke, die Georg Bührle vor allem in den vierziger und fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts zusammentrug, „ursprünglich“ als Raubkunst identifiziert sind, Bührle diese Werke nach dem Krieg ein weiteres Mal „rechtmässig“ erwarb –  als mittelbare Folge dieses spektakulären Kunstraubes -, und weil die Sammlung  im Neubau des Zürcher Kunsthauses ihr „Zuhause“ finden sollen (bzw. inzwischen – wenn auch umstritten – gefunden haben), ist die Debatte auf Grund dieses Umstandes und eines zumindest in der Schweiz mit grossem medialem Aufwand herausgekommenen Buches, welches allerdings keinerlei neue, geschweige bislang unbekannte Fakten hervorbrachte, eine ihm in der „Raubkunstdebatte“  wenig mehr adäquate Aufmerksamkeit eingeräumt.

Einige Zeit nach diesem Aufsehen erregenden Kunstraub, nach dem Tod des Kunsthändlers und Sammlers Cornelius Gurlitt, rückte dessen Einsetzung des Kunstmuseums Bern als Erbe seiner umfangreichen bis auf seinen Vater und Grossvater zurückgehende Kunstsammlung, in welcher unter vielen anderen Kunstwerken unterschiedlichster „Provenienz“ und Qualität, offenbar eine zumindest „unklare“ Anzahl von Werken, die der sog. Raubkunst zuzurechnen waren sich befinden, die Schweiz erneut im Zusammenhang mit „Raubkunst“ ins Blickfeld der „Öffentlichkeit“.

Nach einiger – wohl durchaus verständlicher – Bedenk- und notabene auch „Verhandlungszeit“ mit der Bundesrepublik  – entschied sich das Berner Kunstmuseum unter verschiedenen Bedingungen (gegenüber dem Deutschen Staat!) zur Annahme der Schenkung, welche der damalige Direktor unter anderem mit den Worten kommentierte: „Kein Werk der Raubkunst kommt über die Schwelle dieses Hauses“ (womit das Berner Kunstmuseum gemeint war/ist). Die Aussage ist ebenso einigermassen verblüffend wie „vollmundig“ (um nicht gleich zu sagen der Mann hat seinen Mund zu voll genommen). Zum einen wird er trotz aller dahingehenden Vereinbarungen über (notabene finanziell von der Bundesrepublik zu tragenden Abklärungen) keine Gewissheit erlangen können, dass unter den zahllosen Werken keines – und sei es letztlich auch ein noch so unscheinbares – aus unrechtmässig „angeeignetem“ ehemals „jüdischem“ Besitz stammt. Zum anderen stand der Direktor einem Museum vor, in oder besser an dessen Wänden Raubkunst wissentlich hängt und das kaum etwas (ausser legalistischen Hinweisen) zu deren „Restitution“ unternommen hat.

(Inzwischen hat seine Nachfolgerin  in einer mustergültigen Ausstellung (auf die man anderswo noch wartet), diese Problematik vorbildlich aufgezeigt und dargestellt!)

Seit Jahr und Tag beherbergt und besitzt das Kunstmuseum Bern u.a. das Bild „Die eingeschlafene Trinkerin“ bei welchem es sich um es gleich vorwegzunehmen, bekanntermassen um ein Werk der (nicht restituierten oder „abgegoltenen) „Raubkunst“ handelt.

„Die eingeschlafene Trinkerin“

Bis 1913 befand sich dieses Gemälde im Besitz der Schriftstellerin Gertrude Stein, die es bei Picasso erstanden hatte. Über verschiedene Stationen gelangte es danach in die Sammlung des Hamburger Industriellen Oskar Troplowitz. Nach dem Tod ihres Ehemanns übergab Gertrud Troplowitz das Werk der Hamburger Kunsthalle als Leihgabe. Als sie 1920 starb, wurde es dem Museum vermacht – und 17 Jahre später als «entartete Kunst» beschlagnahmt. Dass die Nazis das Werk im Ausland verkaufen wollten, weckte den Widerstand der Troplowitz-Erben. Zwei Jahre zog sich der Rechtsstreit hin – das „entartete“ Gemälde hing in dieser Zeit  in der deutschen Botschaft in Bern. 1941 konnte wiederum der Luzerner Auktionator Theodor Fischer das Bild veräussern. Der Arzt Othmar Huber aus Glarus kaufte es für 42’000 Franken. Seit 1979 hängt es nun als Leihgabe einer nach Huber benannten Stiftung im Berner Kunstmuseum.

Auch wenn wir hier einmal offen lassen ob der „rechtmässige“ Besitz den Nachkommen der Familie Troplowitz oder der Hamburger Kunsthalle zustände, ist die Argumentation des Direktors (nicht nur) in diesem Falle zumindest bedenklich.

«Rechtlich sind beim Picasso-Gemälde keine Fragen offen», betonte er noch 2013 gegenüber der Presse (Berner Zeitung). Die Konfiszierung der Nazis sei rechtens, gedeckt durch ein «Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst», das nie aufgehoben wurde. Für ihn ist das nachvollziehbar: «Die Alliierten haben sich enorm engagiert, damit das Raub- und Fluchtgut restituiert wird. Aber sie hatten weniger Verständnis für die Selbstberaubung der Nazis im Fall der ‹entarteten Kunst›.» Bezüglich des Picasso-Gemäldes, sagt er, gelte nach wie vor die Aussage des ehemaligen Vizedirektors Sandor Kuthy: «Wir sind offen für Gespräche, wenn ein rechtmässiger Anspruch kommt, und sei es auch nur ein moralischer.»

Diese  moralische Frage bleibt nach Ansicht des Direktors grundsätzlich ungelöst. «Als Museum haben wir grosse Anstrengungen unternommen, um die Herkunft von Bildern zu klären. Wir gehen heute davon aus, dass wir keine Raubkunst haben. Sollten Forderungen an uns herangetragen werden, reagierten wir sofort.»

Weitere Werke, die von den Nazis als «entartete Kunst» konfisziert wurden, finden sich im Kunstmuseum aber sehr wohl. Der Kunsthistoriker Sandor Kuthy, seinerzeit Vizedirektor des Berner Kunstmuseums, legte 1998 eine Liste vor, die neben Picassos «Trinkerin» sechs weitere Werke aufführte, darunter «Waldinneres mit Vogel» von Franz Marc, «Das Gartenrestaurant» von August Macke und «Liegende Kuh» von Ewald Mataré. Dass das Kunstmuseum in seinen Ausstellungsräumen wenigstens über die Herkunftsgeschichte des Picasso-Gemäldes und der anderen „Raubkunstwerke“ informieren müsste, hielt der Direktor mit dem Hinweis für überflüssig, da der Fall allgemein bekannt sei und das Museum diesbezüglich viel Aufklärungsarbeit geleistet habe. (Berner Zeitung)

Für mich symbolisiert die „eingeschlafene Trinkerin“ die Situation, die sich – trotz anders lautender „Lippenbekenntnisse“ – wohl vor allem von Raub- und/oder Fluchtkunst betroffene Museen zurückwünschten, den „Schlaf der in diesem Fall vielleicht eher Ungerechten“.

Kunstwerke aus der ehemaligen Sowjetunion

Eine Auseinandersetzung, die in der Bundesrepublik immer wieder für Gesprächs- und Diskussionsstoff sorgt, ist auch im Hinblick auf das Thema Kunstraub auszuweiten/zu führen. Die Raub- bzw. Flucht- oder Beutekunstdebatte betrifft nicht nur Kunstwerke aus Deutschland oder anderer besetzter Länder, sondern in besonderem Masse auch solche aus der (ehemaligen) Sowjetunion. Wenigstens zwei dieser Restitutionsfälle führen in die Schweiz. Zunächst zu einem Bild von Wassily Kandinsky, Improvisation 10, aus der Sammlung bzw. im Museum des inzwischen verstorbenen Kunsthändlers Ernst Beyeler in Basel.

Den meisten, wenn nicht allen unter Ihnen sind Paul Erich und seine Frau Sophie Küppers zumindest dem Namen nach bekannt. Paul Erich Küppers war nach seinem Studium u.a. in München bei Heinrich Wölfflin u.a. Kunstpublizist „des Expressionismus“ und Mitbegründer und erster Direktor der Kestner Gesellschaft in Hannover bis zu seinem (frühen) Tod 1922 deren Leiter. Nach seinem Tod heiratete Sophie Küppers (1927?) den russischen Künstler Lazar el Lissitzky und zog mit bzw. zu ihm in die Sowjetunion. Die Geschichte ihrer und der Kunstsammlung ihres ersten Mannes Paul Erich Küppers ist eine (gut dokumentierte deutsche) Raubkunstgeschichte für sich.

Sophie Küppers starb 1978 in (der Verbannung) in Novosibirsk, wohin sie nach dem Tod Lazar Lissitzkys 1941 mit ihrem 1930 geborenen gemeinsamen Sohn als inzwischen „feindliche Ausländerin“ verschickt/verbannt worden war.

Sophie und Paul Küppers hatten Improvisation 10  von Wassily Kandinsky im Oktober (15.) 1919 in Herwart Waldes Berliner Sturm-Galerie für rund 3000 Mark erworben. Sophie Küppers übergab es mit anderen Kunstwerken vor Ihrer Auswanderung 1926 dem Provinzial Museum als Leihgabe. Im Juli (5.) 1937 wurde es dort beschlagnahmt, zunächst (im Schloss Schönhausen) eingelagert und 1939 von dem mit der Verwertung unzähliger beschlagnahmter Werke der entarteten Kunst beauftragten Kunsthändler Ferdinand Möller für 100 US-Dollar gekauft. Dieser verkaufte es 1951 an den Schweizer Kunstsammler Ernst Beyeler zum Preis von 28.000 SFR. Sophie Lissitzky-Küppers Sohn Jen klagte im Jahr 2002 als Erbe seiner Mutter vor einem Basler Gericht auf Rückerstattung des Bildes. Noch vor einer Entscheidung des Gerichts kam zwischen Ernst Beyeler und Jen Lissitzky eine Einigung zustande, bei welcher Lissitzyk für eine „Abschlagszahlung“ in unbekannt gebliebener Höhe auf auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten sich bereit erklärte. Das Gemälde konnte damit im Besitz der Fondation Beyeler bleiben.

Das Schicksal hält aber auch noch ganz andere Geschichten bereit, von denen nur eine hier kurz rekapituliert sei.

Das Werk „Footman with Samovar“ von Kasimir Malewitsch wurde – nachweisbar nicht allein in guten Treuen, sondern auf Grund eigener und beauftragter Recherchen – von einem Schweizer Sammler erworben, der nachweislich nicht wissen konnte, dass er Raubkunst erworben hatte. Dennoch wurde der (2024 verstorbene) Sammler Werner Merzbacher – durch verschiedene Gerichts-Instanzen hindurch – zuletzt „verurteilt“, das Bild zu restituieren. Dieser Vorgang wäre an und für sich nicht unbedingt weiter berichtenswert, die Geschichte/Herkunft des Sammlers allerdings wohl. Werner Merzbacher heiratete nach dem Krieg (1946) in der Emigration in Amerika die Enkelin des Pelzhändlers, Kunstsammlers und Mäzens u.a. der „Anarchisten“ auf dem Monte Verità bei Ascona Bernhard Meyer. Die bzw. den ererbten Teil der Kunstsammlung baute das Ehepaar Merzbacher-Mayer über Jahrzehnte kontinuierlich und mit grossem Sachverstand und Kenntnis aus. Werner Merzbacher, der mit seiner Frau eine der weltweit bedeutendsten privaten Kunstsammlungen besass, ist 1938 (mit seinem älteren Bruder Georg) als Emigrantenkind in die Schweiz gekommen. Seine Eltern wurden im Konzentrationslager umgebracht.

Differenziert – nicht selbstgerecht

Um hier nicht missverstanden zu werden: Was ich mit dem Beispiel aufzeigen wollte ist einzig, dass auch von der Shoa direkt schwer Betroffene von Restitutionsforderungen nicht verschont werden, nicht verschont werden können, nicht verschont werden dürfen. Was das Beispiel aber vielleicht aufzuzeigen vermag, aufzeigen möchte ist, wie differenziert mit welcher Zurückhaltung hüben wie drüben vorzugehen wäre, vorgegangen werden müsste. Das Schwingen der Moral- oder einer anderen Keule, zuweilen anzutreffende Selbstgerechtigkeit verbietet sich.

Bei Ascona lebte bis zu seinem Tod 1940 auch der 1874 in Hamburg geborene Kaufmann Max (James) Emden, der aus dem Geschäftsleben zurückgezogen auf den von ihm 1927 (von der Baronin Antonietta St. Legier erworbenen) sog. Brissagoinseln im Lago Maggiore vor Ascona umgeben von Kunst (und schönen Frauen) lebte. („Und bei Max im Emden-Haus ziehen sie die Hemden aus“ spottete der nach Locarno emigrierte/exilierte Schriftsteller Robert Neumann). Emden war u.a am KaDeWe in Berlin und am Kaufhaus „Oberpollinger“ in München (mit-)beteiligt.

Zwar war Emden nach 1933  bzw. ab 1938 aus wirtschaftlichen Gründen, das Einkommen aus Deutschland blieb auf Grund der gegen seinen Besitz gerichteten „Arisierungsmassnahmen“ aus – wohl „gezwungen“, das eine oder anders seiner Kunstwerke zu veräussern. (Dabei gelangten – horribile dictu – Gemälde des Venezianers Bernardo Bellotto in die Sammlung Adolf Hitlers – die sich heute im Besitz der Bundesrepublik befinden). Max Emden verstarb im Juni 1940. Da sein Sohn und Alleinerbe Hans Erich Emden für die Schweiz keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, war er nach Chile emigriert. Das (noch vorhandene) Erbe konnte er nicht bzw. erst nach dem Krieg antreten, als er auf den Brissagoinseln ein weitgehend geräumtes Haus antraf, dass er wohl mehr resigniert als überzeugt (1949 für 600’000 Franken) dem Kanton Tessin überliess. Einige noch vorhandene Gemälde u.a. von Van Gogh, Renoir, Monet soll Hans Emden in der „Obhut“ von Schweizer Kunsthändlern zurückgelassen haben, welche diese unter nicht geklärten Umständen an Schweizer Kunstsammler – darunter auch Emil G. Bührle – verkauft haben sollen. Max Emdens (1946) in Chile geborener Enkel Carlos  macht – nicht zu Unrecht – wenn vielleicht auch nicht juristische so doch zumindest moralische Ansprüche geltend. Zumindest eines der Bilder aus Max Emdens Sammlung von Claude Monet befindet sich – wenn wohl auch „juristisch“ einwandfrei – in der Sammlung Bührle – womit sich der Kreis nahezu geschlossen hätte. Zwar scheint die Frage nach dem was wäre wenn müssig, aber Max Emden bzw. seine nach Chile ausgewichenen Erben hätten ohne Verfolgung in den dreissiger Jahren kaum um Ihr Erbe gebracht werden können.

Geflohene Kunsthändler

Ein noch einmal anders „gelagertes“ und – was die „Restitutionsklagen“ betrifft – länger zurückliegendes „Beispiel“:

1928 ist der Kunsthändler Alfred Flechtheim Thea Sternheim-Bauer, die sich 1927 von ihrem (2.) Mann, dem Schriftsteller und Dramatiker Carl Sternheim getrennt und sich hatte scheiden lassen, beim Verkauf von Vincent van Goghs Bild „Les amoureux“ an die Berliner Nationalgalerie, einer Art „Notverkauf“ (in diesem Fall aus wirtschaftlichen, (noch) nicht „politischen“ Gründen) behilflich. Dafür wird ein Verkaufspreis von 100’000 Reichsmark vereinbart, wobei zunächst  vereinbarungsgemäss eine Anzahlung von 20’000 Mark erlegt wird, während der bis 1935 fällige Restbetrag von weiteren 80’000.- Mark mit zehn Prozent verzinst in Raten zur Auszahlung kommen soll. 1933 werden die Zahlungen eingestellt, ohne dass bis dahin eine weitere Zahlung an Sternheim erfolgt wäre. Thea Sternheim erreicht durch mühevolle Verhandlungen eine „Restzahlung“ von 20’000 Mark, die sie nach ihrem eigenem Zeugnis in ihren akribisch geführten Tagebüchern immerhin heimlich über die Grenze aus dem Deutschen Reich herausbringen kann. Damit aber noch nicht genug: Das bis dahin  nicht einmal zur Hälfte der vereinbarten Summe bezahlte Bild wird 1937 als „entartete Kunst“ beschlagnahmt und soll zur Devisenbeschaffung in Luzern verkauft werden. Während andere (sieben) Bilder aus der gleichen Beschlagnahmeaktion verkauft werden, verschwinden sechs weitere Bilder, darunter „Die Liebenden“, und bleiben bis heute unauffindbar. Die Geschichte findet Jahre nach dem Krieg ein Nachspiel in der Schweiz, wo Thea Sternheim inzwischen (in der Nähe ihrer Tochter aus erster Ehe Ines Leuwen-Beck) lebt. In einem jahrelang von 1955 bis 1967 sich hinziehenden Wiedergutmachungsverfahren um das unwiederbringliche Bild wird Sternheims Klage zunächst abgewiesen und ihr schlussendlich eine – auch für die damalige Zeit als lächerlich zu bezeichnende – Entschädigungssumme von gerade einmal 3’500 Franken zugesprochen.

Dass der Kunsthändler Alfred Flechtheim, der bereits Ende Mai 1933 über die Schweiz zunächst nach Paris floh, von dort 1934 nach London, wo er in wenig komfortablen Verhältnissen lebte und bereits 1937 verstarb, durch seinen langjährigen Mitarbeiter, SA- und NSDAP-Mitglied Alex Vömel, mehr oder weniger um seine Kunsthandlung gebracht um nicht zu sagen betrogen wurde, und durch seine Flucht eines grossen Teils seiner, Flechtheims eigener Kunstsammlung „verlustig“ ging, sei hier nur am Rande erwähnt.

Zumindest erwähnen möchte ich hier drei Kunsthändlerfamilien, von denen Angehörige bzw. Nachkommen aus dem „Dritten Reich“ in die Schweiz geflohen sind und hier erfolgreich als Kunsthändler tätig werden konnten. An erste Stelle wären Walter Feilchenfeldt und seine Frau, die Fotografin Marianne (-Breslauer), zu nennen, der nach dem Selbstmord des Kunsthändlers Paul Cassirer 1926 zunächst mit Grete Ring dessen Nachfolge antrat. Nach 1933 verliessen Feilchenfeldt und Ring Deutschland und führten die Kunsthandlung bis 1938 zunächst in Amsterdam weiter. Während Grete Ring nach England emigrierte, kam Walter Feilchenfeldt nach Zürich, wo er den Kunsthandel unter seinem Namen neu begründete und wo er bis heute von seinem (1939 in Amsterdam geborenen) älteren Sohn Walter weitergeführt wird.

Aus München kam der Kunsthändler Fritz Nathan zunächst nach St. Gallen, später nach Zürich. Auch dieser Kunsthandel wurde später mit seinem Sohn Peter bis zu dessen Tod 2002 weitergeführt. Zumindest im Falle der Galerie Nathan sind Werke der Raub- bzw. Fluchtkunst durch die Galerie gehandelt worden (während Feilchenfeldt in diesem Zusammenhang nicht „aktenkundig“ geworden zu sein scheint und Walter bzw. die Familie Feilchenfeldt seit einigen Jahren die Geschichte der Galerie seit den Zeiten Paul Cassirers akribisch aufarbeitet und dokumentiert).

Ebenfalls aus München kam der Buchantiquar Erwin Rosenthal, Mitglied einer weitverzweigten Familie vor allem von Buchantiquaren, in die Schweiz, wo er in Zürich und im Tessin lebte und arbeitete. (Albi Rosenthal führte ein Antiquariat in Londen, Bernhard in den USA). Auch der Religionsphilosoph Schalom Ben Chorin, als Fritz Rosenthal in München geboren, ist ein Mitglied dieser Familie (und sein Grossvater Jaques Rosenthal verkaufte ein Manuskript um Fritz und seiner (ersten) Frau die Emigration nach Palästina zu ermöglichen).

Weniger bekannt als die gut dokumentierten Geschichten des Kunsthandels von Cassirer/Feilchenfeldt auf der einen und von Galerie und Sammlung Alfred Flechtheims auf der anderen Seite, ist die Geschichte einer ursprünglich Frankfurter „Kunstanstalt“, von der ich einmal annehme, dass die meisten von ihnen sie zumindest dem Namen nach kennen (werden). 

Noch heute hat der Name „Prestel“ – nicht allein im „Kunstverlagswesen“ – einen guten Klang. Doch die Ursprünge des Verlages sind heute, 50 Jahre nach dem Tod von dessen Gründer Dr. Hermann Loeb, nahezu in Vergessenheit geraten. 1924 übernahm Dr. Hermann Loeb die „Prestel’sche Kunstanstalt“ in Frankfurt, die bis dahin ein Verlag von Reproduktionen und Kunstdrucken war. In den Jahren bis 1933 baute Hermann Loeb unter tatkräftiger Hilfe seiner Frau, der Kunsthistorikerin Anne Marie Cetto, die „Kunstanstalt“ zu einem veritablen und renommierten Kunstbuchverlag aus. Auch Hermann Loeb war gezwungen, seinen Verlag um einen für damalige Verhältnisse geringen Betrag (von 60’000 Goldmark) an Dr. Paul Capellmann zu verkaufen. Capellmann (später, nachdem Capellmann während des Krieges verstarb, bis in die 70er Jahre hinein seine Witwe Georgette) führten den Verlag zunächst in Frankfurt weiter und verlegten ihn mitten während des Krieges 1940 nach München, wo er bis heute besteht und (etwa neben DuMont in Köln) zu den renommiertesten Kunstbuchverlagen gehört. Hermann Loeb war – noch vor dem endgültigen Verkauf des Verlages, um den sich seine damals bereits von ihm getrennte „arische“ Frau Anne Marie Cetto bemühte – gezwungen, Nazideutschland zu verlassen. Loeb ging nach Basel, wo es ihm  – teils mit der Unterstützung von Freunden und Mäzenen – gelang den (Basler) Holbein Verlag zu gründen und durch die Kriegsjahre hindurch bis 1956 zu führen. (Anne Marie Cetto emigrierte später nach Bern, wo sie im hohen Alter vor einigen Jahren verstarb). Bis 1940 – über den Ausbruch des Krieges hinaus – konnten in den Verlagen Holbein und Prestel einige Coproduktionen erscheinen – einerseits einige Bände der damals bekannten und beliebten „Holbein- bzw. Prestel-Kunstbücher“, andererseits – ein wohl einmaliger Vorgang – die vom ebenfalls in die Schweiz nach Basel emigrierten Typographen Jan Tschichold herausgegebenen „Chinesischen Farbendrucke des Senfkorngartens“ (die im Gegensatz zur Holbein-Ausgabe bei Prestel ohne Nennung des Namens des Herausgebers Jan Tschichold „anonym“ erschienen). Mit dem erstarken des deutschen Verlagswesens nach (der Währungsreform von) 1949 ging ein Rückgang des schweizerischen Verlagswesens einher, welches – mit anderen Gründen – zum Konkurs von Holbein führte. Einer „Nachfolgegründung“ von Loeb, dem „Phoebus-Verlag“ war nur eine kurze Lebensdauer von wenigen Jahren und wenigen – allerdings qualitativ hochstehenden – Buchpublikationen beschieden. (Eine „Restitution“ oder Entschädigung hat „mangels Kläger/in“ nie stattgefunden.)

Ein weiterer Fall soll hier exemplarisch dargestellt/ergänzt werden.

Verfilmter Roman „Die Teilacher“

In seinem mit grossem Erfolg verfilmten Roman „Die Teilacher“ bzw. im Nachfolgeband „Machloikes“ des Autors Michael Bergmann, der die Nachkriegsverhältnisse um die Mitte der 50er Jahre in Deutschland zum Gegenstand hat, findet sich folgender Abschnitt:

„Wiedergutmachung! Horribile dictu! Mein Junge. wie du dir das sich vorstellst! Es ist nicht einfach und nicht selbstverständlich, sogenannte Wiedergutmachungsforderungen durchzusetzen. Jeder Einzelfall wird akribisch durch Beamte geprüft und abgeklopft. Und da viele von denen ehemalige Nazis sind, haben sie ein sadistisches Vergnügen daran, Ansprüche hinauszuzögern oder gar abzulehnen.

Die Verfahren werden sich Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinziehen. Insbesondere die Klagen gegen die Industrie. Viele meiner Mandanten werden den Ausgang ihrer Verhandlungen nicht mehr erleben. Das zur „bevorzugten“ Behandlung der Juden!

Ich dachte jeder Jude hätte Anspruch …

Der Anwalt schüttelte den Kopf.

Ach was! Ein Antrag auf Wiedergutmachung ist jedes Mal eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland! Der Antragsteller muss belegen, was ihm oder seiner Familie wann gehört hat und den Verlust beweisen! Ferner, wie viele seiner Verwandten wo, wie und warum ums Leben gekommen sind. Ob es Zeugen oder Dokumente über deren Ansprüche gibt. Und das nachdem das gesamte jüdische Vermögen arisiert und Hunderttausende enteignet wurden. Und die Milliarden, die Juden vor 1933 in die Versicherungssysteme eingezahlt haben? Wo werden die berücksichtigt? Oder was ist mit den Familien, die komplett ausgerottet wurden? Wo niemand mehr klagen kann?“

Auf der Suche nach einer Kuratorin des Israel Museums mit dem (Nach-)Namen Uzzielli erschien auf dem Bildschirm mehr oder minder „zufällig“ ein Beitrag aus der „Rhein-Main“ Beilage der FAZ – die nur der Frankfurter bzw. regionalen gedruckten Ausgabe beiliegt, nicht aber derjenigen, die auch im übrigen Deutschland bzw. im Ausland zu kaufen ist.

In diesem Beitrag aus dem (vor Gurlitt – ) Jahr 2013 wird darüber berichtet, dass in den Jahren zwischen  1933 und 1945 rund 400 Gemälde „ungeklärter“ Herkunft in das Historische (damals noch Stadtgeschichtliches) Museum Frankfurt gelangt sind.

Rund 100 dieser Bilder müssen durch „Kriegseinwirkung“ als „verloren“ gelten, rund 300 werden bis heute mehr oder minder „unangefochten“ im Museum aufbewahrt. Dabei ist offenbar in zahlreichen (vemutlich ca. 80 bis 90) Fällen unklar, ob es sich um „Raub- bzw. Fluchtkunst“ handeln könnte.

Die Kunsthistorikerin und Provenienzforscherin Maike Brüggen konnte seinerzeit mehreren dieser Fälle nachgehen und hat zumindest diesen einen akribisch aufgearbeitet und dokumentiert. Dabei handelt es sich um das  „Speisestillleben mit Flasche“ des Malers Justus Juncker (1703 bis 1767). Zwei andere Bilder dieses Malers, die im Elternhaus von Johann Wolfgang Goethe hingen, sollen den späteren Dichterfürsten beeindruckt haben, und dieser hat als Jugendlicher verschiedentlich den Maler in seinem Atelier aufgesucht. „Speisestilleben mit Flasche“ seinerseits war 1935 offensichtlich aus dem Besitz des Frankfurter Antiquars und Verlegers Mario Uzielli ins Historische Museum gelangte. Mario Uzielli war Mitte der 30er Jahre gezwungen sein Antiquariat zu „arisieren“ und anschliessend mit seiner Familie zu emigrieren. 1936 konnte er sich „glücklicherweise“ in der Schweiz in Liestal (Kanton Basel Land) niederlassen, wo er bis zu seinem Tod  1973 mit seiner Frau Valerie Uzielli-Lust lebte.

In der Einführung zu einem Vortrag den Ronald Lauder im Jahr 2014 auch in Deutschland  gehalten, äusserte Julius Schoeps dazu u.a.:

„In Frankfurt beispielsweise rätselt man gegenwärtig  im Historischen Museum, wie man mit dem Bild „Speisestilleben mit Flasche“ von Justus Junker umgehen soll. Das Bild kam 1935 ins Haus und steht heute unter Raubkunstverdacht. Der Direktor des Hauses wartet gegenwärtig darauf, dass ein Erbe Anspruch auf dieses Bild erhebt.“

Und in einem Beitrag von Anja Prechel in „Frankfurt live“ über die „Kunstdetektivin des Historischen Museum“ steht u.a. zu lesen:

„Es geht nicht nur um Kunst, sondern um menschliche Schicksale.“

Um das des jüdischen Kunsthändlers Mario Uzielli zum Beispiel. „1935.6“ steht auf der Karteikarte des Gemäldes „Speisestillleben mit Flasche von Justus Juncker“. Im Jahr des Kaufs wurde Uzielli von der Reichskammer der Bildenden Künste Berlin aufgefordert, seinen Bestand an Büchern und Kunstwerken binnen vier Wochen zu veräußern und sein Geschäft aufzugeben – möglicherweise gehörte auch dieses Stillleben zu genau jenen Zwangsverkäufen. Uzielli musste seinen Besitz unter Wert verkaufen, emigrierte mit seiner Familie in die Schweiz und lebte dort bis 1973. Er kehrte nie nach Frankfurt zurück, seine Geschäftsräume übernahm ein sogenannter arischer Kunsthändler.

Valerie und Mario Uzielli waren in Frankfurt u.a. mit dem Kinderarzt Dr. Paul und Lili Grosser, den Eltern des Politologen Professor Alfred Grosser befreundet.

Lili Grosser (und auch Alfred) besuchten die Uziellis bei Reisen in die Schweiz nach dem Krieg regelmässig in Liestal. (Dr. Paul Grosser war 1935 in Frankreich verstorben.)

Von Alfred Grosser war mit dem ihm zugesandten Beitrag aus der FAZ zu erfahren, dass zum einen die Tochter von Valerie und Mario Uzielli im Herbst 2016 in Südfrankreich – wo sie gelebt hatte – verstorben war und zwei Töchter, Enkelinnen von Mario und Valerie Uzielli hinterlassen hatte.

Eine erste Antwort auf die Weitergabe des Hinweises auf die Enkeltöchter an das Historische Museum enthielt ihrerseits die Mitteilung, dass Frau Brüggen zwar „mit der Tochter in Südfrankreich“ zu sprechen seinerzeit Gelegenheit hatte, was damals besprochen worden sei, könne man allerdings leider nicht genau sagen.

Diese Auskunft zog folgende Reaktion nach sich:

„Zwar danke ich Ihnen für Ihre Antwort auf meine „Kontaktaufnahme“.

Allerdings kann ich aus Ihren Hinweisen, insbesondere darauf, dass Frau Brüggen „inzwischen“ nicht mehr für das Historische Museum tätig ist, keinen Grund erkennen, die Restitution eines nach Massgabe aller Dinge „widerrechtlich“ nach wie vor  im Frankfurter Historischen Museum aufbewahrten Bildes aus dem „enteigneten“ Besitz vorn Mario Uzielli den rechtmässigen Eigentümern zu restituieren (wie es doch von Deutschen Museen etc. so gerne verlautbart wird …) voranzutreiben. Nachdem die Tochter von Mario und Valerie Uzielli im letzten Herbst (in Südfrankreich) verstorben ist, sind deren beide Töchter ja doch wohl die rechtmässigen Eigentümerinnen. Ihr Hinweis „diese Information könnte in der Tat noch einmal wichtig werden“ und Ihre Bemerkungen zu den Schwierigkeiten von der Kinder- und Enkelgeneration Antworten auf Fragen zu erhalten – hinterlässt bei mir – mit Verlaub – den Eindruck, dass hier die Frage der Restitution nicht absichtslos verschleppt wird. Das wirft nicht nur kein gutes Licht sondern – zumindest aus meiner Sicht – erheblichen Schatten und macht Ihren Hinweis, dass diese Information für sie von hohem Interesse sei geradezu unglaubwürdig.“

Daraufhin erfolgte eine weitere „Vertröstung“:

„Wenn ich mit meiner Mail diesen Eindruck hinterlassen habe, muss ich mich bei Ihnen entschuldigen. Das war keineswegs meine Absicht. Mir ging es allein um die Information, dass eine Kontaktaufnahme zu der Tochter stattgefunden hat. Ich habe Ihr Schreiben so verstanden, dass Sie uns auf diese verwandtschaftliche Beziehung hinweisen wollten.

Unsere Provenienzforschung war fremdfinanziert und damit zeitlich begrenzt; eine derart intensive Auseinandersetzung mit den ganz unterschiedlich gelagerten Fällen muss in einer Hand liegen. Leider ist die Personalkapazität unseres Hauses begrenzt. Die Kunsthistorikerin Maike Brüggen hat diese Arbeit über vier Jahre in ganz hervorragender Weise geleistet. Trotzdem ist uns bewusst, dass wir verschiedene Fälle nicht für alle Seiten befriedigend abschließen konnten. Das ist in diesem Zeitraum auch gar nicht möglich.

Falls die Familie Uzielli in einer Restitutionsfrage an unser Haus herantritt, bin ich davon überzeugt, dass wir gemeinsam eine gute Lösung finden werden. Das ist uns bereits in der Vergangenheit mehrfach gelungen.“

Auf diese Ausführungen wurde die nächste Nachricht noch etwas deutlicher:

„Meinerseits war es mir nicht darum zu tun, die Arbeit von Frau Brüggen in irgendeiner Weise zu kritisieren, ganz im Gegenteil, sondern die Haltung des Museums.“

Zum Ende des erwähnten Beitrages in der FAZ wird der Direktor des Hauses wie folgt zitiert:

„Direktor Gerchow will zwar keine Raubkunst in seinem Haus sehen. Doch mehr, als den Lebenslauf des Gemäldes so weit wie möglich erforschen lassen, kann er nicht tun. Sollte ein Erbe Uziellis Anspruch auf das Stillleben erheben, ist er jedenfalls sofort zu Verhandlungen bereit.“

Offenbar hat das Museum, trotzdem eine Erbin, nämlich die Tochter von Mario und Valerie Uzielli bekannt war, keinerlei Anstalten unternommen, ihr (noch zu Lebzeiten!) zu ihrem Erbe zu verhelfen. Ihre nach ihrem Tod daran berechtigten Kinder bzw. die Enkelinnen von Mario und Valerie Uzielli sind bzw. waren dazu wohl aus (bisheriger) Unkenntnis gar nicht in der Lage. Es mag „juristisch“ anders aussehen, aber nach meiner Auffassung handelt es ich hier nicht um „Hohl-„ sondern um „Bring-„ Schulden, die zwar die heutigen Museumsverantwortlichen nicht zu verantworten haben, dafür um so mehr in der Verantwortung stehen. Diese Verantwortung wahrzunehmen und auf die Erbinnen/Enkelinnen zuzugehen erwarte ich vom Historischen Museum. Es geht hier nicht um „gute Lösungen“ (selbst wenn diese in der Vergangenheit mehrfach gelungen sein sollten) sondern schlicht und einfach darum, Berechtigten nicht weiterhin ihr „Hab und Gut“ – allenfalls unter juristischen Spitzfindigkeiten vorzuenthalten. Die Unterstellung, dass man es wie der vorliegende Fall zeigt einfach darauf ankommen lässt, dass sich berechtigte Nachkommen nicht mehr melden (werden bzw. können) liegt nahe!

Darauf wiederum teilte das Museum mit:

„Es gibt bei jedem dieser Fälle immer verschiedene Ebenen und eine wichtige ist, so leid es mir tut – und das bitte ich wirklich wörtlich zu nehmen – die juristische. Wir sind als öffentliche Institution gar nicht in der Lage, so unmittelbar zu reagieren, wie die betroffenen Familien und Angehörigen es sich wünschen. Es gibt auch für uns Vorgaben.

Da Sie einen guten Kontakt zu den Enkelinnen haben, wäre es doch gut, wenn Sie Ihnen raten, sich direkt an mich bzw. an unseren Direktor Jan Gerchow zu wenden.“

So einfach ist das …!!! Macht selber etwas, wir „waschen unser Hände zwar nicht gerade in Unschuld“ aber diese sind  „juristisch“ gebundene Hände ….

Dass Nachkommen sich gegen(über von) Institutionen eines Anwaltes „bedienen“  müssen um zu ihrem Recht zu kommen, deren Honorar dann einen guten Teil des jeweils wieder „erstrittenen Erbgutes“ und damit allzu oft dessen (Weiter-) Verkauf erfordert, wissen wir nicht erst seit Gustav Klimt bzw. Adele Bauers „Woman in Gold“ – womit sich auch der Kreis zu Ronald S. Lauder wieder geschlossen hätte …

Dass zahlreiche – heute verstreut in aller Welt lebende – Nachkommen, die Hinterlassenschaften (Briefe, Dokumente, Bilder, Photographien etc. etc.) ihrer aus Deutschland stammenden Vorfahren an irgend welche Institutionen in Deutschland „zurückgeben“, versteht man vor dem Hintergrund der Haltung deutscher „musealer“ Einrichtungen und  deutscher Gesetzgebung auch dann immer weniger, wenn es sich bei diesen Institutionen um „jüdische“ (Museen, Dokumentationsstellen etc. usw.) handelt.

Auf Argumentationen muss man nicht eingehen, wenn man sich hinter „Paragraphen“ verstecken und sozusagen „nur seine Pflicht tun“ kann – das hatten wir doch schon!

Bücher und Büchersammlungen

Damit bin ich endgültig bei Büchern, Büchersammlungen angelangt.

1974 und 1976 wird im Auktionshaus Hauswedel und Nolte (in Hamburg) eine beachtliche Bibliothek, eine der damals wohl grössten privaten Büchersammlungen versteigert. Auf den ersten Blick handelt(e) es sich dabei um die Bibliothek des 1877 (in Margonin in Posen) geborenen, 1959 (auf einer Ferienreise in der Schweiz verstorbenen) Kaufhausbesitzers, Verlegers und Bibliophilen Salman Schocken. Schocken war 1934 zunächst nach Palästina (Israel), 1940 von dort in die USA emigriert (während seine Büchersammlung in Jerusalem blieb). 1937/38 erwarb und übernahm Schocken die Büchersammlung des (mit dem bereits 1930 verstorbenen Friedrich Gundolf) dem engeren Kreis um den Schriftsteller Stefan George angehörenden Karl Wolfskehl. Zwar erlegte Schocken einen (für die damalige Zeit, bzw. den damaligen Wert der Büchersammlung) durchaus angemessenen Preis, bzw. setzte Wolfskehl eine lebenslange Rente aus, und, das gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, ermöglichte Karl Wolfskehl damit die Emigration nach Neuseeland (dem vom Deutschland am weitesten entfernten Ort auf der Welt(kugel). Von daher handelt es sich bei dieser Sammlung nicht um Raub-, allenfalls, – aber auch das nur im übertragenen Sinn des Wortes – um „Fluchtkunst“. Wäre der aus Darmstadt stammende Karl Wolfskehl nicht gezwungen gewesen, Deutschland (und Europa) zu verlassen, hätte er – zumindest zu diesem Zeitpunkt – keine Veranlassung gehabt, seine ihm ausserordentlich wertvolle Büchersammlung (der Barock- und der Literatur des Rokkoko) abzugeben. Dass bzw. wie die Erben von Salman Schocken später auch mit den zunächst nicht veräusserten, nicht zu veräussernden Judaica-Beständen umgegangen sind, steht auf einem anderen Blatt, ist eine andere Geschichte.

Ein vergleichbares Schicksal – und damit befinden wir uns im Gegensatz zu Karl Wolfskehl, welcher sich allerdings – von der „zünftigen“ Wolfskehl-Forschung weitestgehend vernachlässigt – in den 1930er Jahren verschiedentlich zu längeren Aufenthalten in Meilen am Zürichsee aufgehalten hat – wieder in der Schweiz – , ereilte die schon damals bekannte Autographensammlung des Schriftstellers Stefan Zweig. Zweig veräusserte seine Sammlung – wenn auch nicht wie Karl Wolfskehl aus finanzieller Not, doch aus Gründen der Auswanderung, der Emigration aus Salzburg zunächst nach London. Auch Zweig erhielt für den grössten Teil seiner Sammlung – ein anderer Teil kam später in die „österreichische Theatersammlung“, wieder andere Teile bzw. Einzelstücke hat(te) Zweig auch verschenkt -– ein durchaus angemessenes Angebot des Schweizer Bibliophilen Martin Bodmer. Heute bildet die Sammlung von Stefan Zweig zumindest eine der „Säulen“ der Bibliotheca Bodmeriana in Cologny bei Genf. Auch hier handelt es sich nicht im eigentlichen Sinn um „Fluchtkunst“, aber auch hier hätte Stefan Zweig – der als erfolgreicher Schriftsteller in finanziell guten Verhältnissen lebte – seine Sammlung  zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht verkauft – wenn er sie weiterhin in Salzburg hätte bewahren können.

In meiner und zweifellos in den Bibliotheken und Büchersammlungen anderer befinden sich Bücher mit einem Ex Libris von Curt und Lilli Sobernheim. Der 1871 geborene Curt Sobernheim war ab 1896 zunächst Direktor der Breslauer Disconto-Bank, zwischen 1911 und 1932 Vorstandsmitglied der Commerz- und Discontobank Berlin. Zu Lebzeiten standen Curt und Lilli Sobernheim u.a. etwa mit dem Komponisten Ferruccio Busoni in Kontakt. Curt und Lilli Sobernheim sind im Exil, Curt in Gestapohaft auf der Flucht in Paris, Lilli später im Konzentrationslager Opfer des Nationalsozialismus geworden. Meine beiden in keiner Weise bedeutenden Büchlein habe ich im (Schweizer) Antiquariatshandel erworben. Es ist mir nicht gelungen etwas darüber herauszufinden, wie diese (und einige andere) Bücher den Weg in verschiedene Buchantiquariate gefunden haben. Auch wenn diese einzelnen Bücher im Gegensatz zu „millionenschweren“ Gemälden des Impressionismus und der klassischen Moderne – „wirtschaftlich“ vollkommen unbedeutend sein mögen, weshalb sich auch kaum jemand dafür interessierte, es wird sich in der einen oder anderen Form um „Raub- oder Fluchtkunst“ handeln –, die gesamte Büchersammlung hatte und hätte allerdings durchaus einen inhaltlichen, historischen Wert. Tatsache bleibt, dass hier jemand – wie auch immer – um seinen (Kunst- oder wenn sie wollen „Kultur“-Besitz) gebracht wurde und dass sich andere, durchaus „gutgläubig“ in den Besitz von Raub- oder „Fluchtkunst“ gebracht haben, gekommen sind.

Mit diesen Hinweisen gelange ich zum Ende meiner Ausführungen zu einem Bereich, der sich nicht primär in „materiellen“ Werten wie Bildern oder Büchern „berechnen“, bewerten lässt, der allerdings im einen oder anderen Fall für die daran „Berechtigten“ – in einzelnen Fällen durch Emigration und Flucht in misslichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden – Erben durchaus Bedeutung (gehabt) hätte.

Zur „Verjährung“ urheberrechtlichen Schutzes

In Zusammenhang mit den anhaltenden Diskussionen um nachrichtenlose Konten, Entschädigung für Zwangsarbeiter, nicht zuletzt eben auch geraubten oder enteigneten (Kunst-) oder anderen Besitzes, sei auf einen Umstand hingewiesen, dessen gesamtwirtschaftliche Bedeutung gering, dessen juristische Regelung nahezu unmöglich, dessen Bewusstmachung aber möglicherweise gerade deshalb aufzuzeigen vermag, dass es sich bei der ganzen Diskussion weniger um eine wirtschaftlich, juristische denn um eine moralische Angelegenheit handelt.

Im Gegensatz etwa zur Schweiz, wo die Frist für den urheberrechtlichen Schutz geistigen Eigentums erst seit 1993 70 Jahre beträgt, ist diese heute (fast) im ganzen EU – Raum geltende Frist von 70 Jahren in der BRD bzw. Deutschland seit den Tagen des Kaiserreiches in Kraft.

Dabei darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Regelfall von einem natürlichen Tod des Urhebers (Autorin, Komponist, bildender Künstler etc.) (und nur in Ausnahmefällen – wie etwa beim Schriftsteller Hugo Bettauer – von einem Tod durch äussere Einwirkung wie Gewalt) ausgegangen ist.

Nach geltendem deutschem Recht, wurden also in den Jahren seit 2004 jene Urheberrechte der freien Nutzung zugänglich, deren Inhaber in den Jahren 1933 – 1945 durch Mordkommandos und in den Konzentrationslagern des Dritten Reiches zu Tode gekommen sind.

Dies galt bereits im Jahre 2004 etwa für Felix Fechenbach, den ehemaligen Sekretär Kurt Eisners, 1933 „auf der Flucht“ erschossen, oder für den Philosophen Theodor Lessing, der – bereits im Exil – in Marienbad von gedungenen Mördern umgebracht wurde, 2005 für den 1934 im Konzentrationslager erhängten Erich Mühsam, späterhin (über das Jahr 2015 hinaus) für zahlreiche mehr oder minder bekannte vor allem jüdische Autor/inn/en oder Komponisten wie etwa Arthur Silbergleit, Georg Hermann, Jakob van Hoddis (Hans Davidsohn), Otto Brod (den Bruder von Max Brod), Arno Nadel, die Wiener Kabarettisten Fritz Grünbaum und Paul Morgan oder den Theologen Dietrich Bonhoeffer usw usf.). Sie alle sind nicht eines natürlichen Todes gestorben. Es stellt sich also die Frage des Ablaufes der Schutzfrist des Urheberrechtes – nicht primär unter wirtschaftlichem bzw. juristischem als vielmehr unter moralischem Aspekt, eines zudem („zwangsläufig“) unvollendet gebliebenen Werkes, auch etwa für bildende Künstler wie Felix Nussbaum, Otto Freundlich u.a.). 

Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass nach 2004 kein publizistischer Boom Autorinnen und Autoren, welche in den Konzentrationslagern ums Leben kamen, wenigstens in gedruckter Form zu neuem Dasein verholfen hätte oder verhelfen würde, wären im einen oder anderen Fall dennoch die Rechte von überlebenden Erben (Kinder bzw. Enkel, Nichten, Neffen) zu berücksichtigen. Auch wenn es nur wenige Fälle und geringe finanzielle Erträge betreffen mag, bleibt unbefriedigend, dass die Berechtigten in solchen Fällen auf den „Goodwill“ herausgebender Verlage angewiesen sind/wären.

Weitet man die Betrachtung auf jene Autorinnen bzw. vor allem Autoren aus, welche sich etwa zwischen 1933 und 1945 (oder später, aber eindeutig auf Grund der durch das „Dritte Reich“ „hervorgerufenen“ Lebensumstände) das Leben genommen haben, wird man etwa mit Ernst Toller (New York, 1938), Ernst Weiss (Paris, 1940), Walter Benjamin (beim Grenzübertritt nach Spanien 1940), Stefan Zweig (Petropolis, 1942) oder Klaus Mann (Côte d’Azur, 1949) oder gar Jean Améry (Salzburg, 1978) gewahr, dass dazu auch Autoren zu zählen wären, deren schriftstellerische Arbeit (bis in die letzten Jahre) durchaus auch wirtschaftlichen Erfolg zeitigte (die Frage urheberrechtlichen Schutzes bzw. Nutzungsrechtes also nicht ganz so unerheblich bliebe).

Die Frage scheint juristisch klar, die wirtschaftliche Bedeutung in vielen Fällen obsolet, der Gedanke daran, dass die Urheber bzw. deren (teilweise entbehrungsreich überlebt habenden) rechtmässigen Nachkommen/Erben keine urheber- bzw. nutzungsrechtlichen Ansprüche mehr stellen können, dennoch mehr als fragwürdig und unbefriedigend.

 

 

 

 

 

Bild von Ulrich Gut

Ulrich Gut

Ulrich Gut (1952), Dr. iur., wohnt in Küsnacht ZH. Der ehemalige Chefredaktor und Kommunikationsberater kommentiert auf Online Plattformen politische und gesellschaftliche Entwicklungen. Er präsidiert UNSER RECHT und ch-intercultur. 2009-2020 war er Zentralpräsident von Alzheimer Schweiz.

Beitrag teilen

PDF erstellen oder ausdrucken

Schreibe einen Kommentar

Die E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Pflichtfelder sind markiert *

Kommentar abschicken

Ähnliche Artikel

Der Wehrwille hängt nicht nur von der Beziehung zum Staat ab

AfD-Politiker wollen den Wehrwillen der Deutschen untergraben mit der Propagandaformel: „Doch nicht für DIESEN Staat“. Aber selbst bei verbreiteter Unzufriedenheit hängt der Wehrwille nicht nur von der Beziehung zum Staat ab, in dem man lebt, sondern auch davon, wie man denjenigen einschätzt, dessen Angriff droht: Weshalb will er unser Land einnehmen, und was brächte er uns? Wie würde es sich auf uns auswirken, wenn er unser Land erobern würde?

Weiterlesen »

Zwingt die „Appeasement“-Erfahrung den Westen, jetzt auf Kriegskurs zu gehen?

Die Wahrscheinlichkeit eines Kriegs des Westens gegen China und Russland steigt. Zwingt die Erfahrung des Scheiterns der „Appeasement“-Politik gegen Hitler zum Verzicht auf eine Friedenspolitik des Interessenausgleichs? Bevor dieser Schluss gezogen wird, sind genaue Überlegungen nötig, weshalb „Appeasement“ scheiterte und Hitler den Krieg mit eklatanten Erfolgen beginnen konnte.

Weiterlesen »