Aus der Sicht der Initianten und Initiantinnen dieser Stellungnahme, die voraussichtlich sowohl im Ständerat (am 5 Juni) als auch im Nationalrat angenommen wird, ist der Auftrag an den Aussenminister wohl klar: Anwalt der Schweiz zu sein, also die Weigerung der Schweiz zu rechtfertigen, allfällige Ansätze zu Gegenreaktionen abzuwehren und zu verlangen, dass der Ministerrat verhindert, dass der Europäische Gerichtshof erneut seine Kompetenzen überschreitet, wie es ihm die Stellungnahme der Schweiz vorwirft. Dies ist über ein Zusatzprotokoll der EMRK möglich, wie es, parallel zur Weigerungs- und Protesterklärung, Ständerat Andrea Caroni in einer Motion fordert.
Damit ist aber die Frage nach der Rolle des Schweizer Aussenministers nicht vollständig beantwortet. Er müsste sich auch dazu äussern, wie der Ministerrat damit umgeht, dass ihm ein Mitglied des Europarates explizit mitteilt, ein Urteil des EGMR zu ignorieren.
Der Fall ist präjudiziell. Die Schweiz schlägt eine Bresche, durch die auch andere Konventionsstaaten dringen können. Artikel 46 Absatz 1 der EMRK, die Pflicht der Staaten, die Urteile des EGMR zu befolgen, und Absatz 2, wonach das Ministerkomitee den Vollzug überwacht, würden zu toten Buchstaben. Bundesrat Cassis kann sich faktisch weigern, mitzuwirken am Versuch, die EMRK vor Unverbindlichkeit zu bewahren. Aber dies wäre dann der Bruch mit der Rolle der Schweiz als eines verantwortungsbewussten Mitglieds des Europarates.
Ein Weg könnte sein, dass der Ministerrat der Schweiz Verhandlungen über einen Weg aus der Verweigerungshaltung vorschlägt: Verhandlungen, die zum Ziel haben könnten, dass der Ministerrat sich bereit erklärt, ein Zusatzprotokoll zu Artikel 8 und/oder zur Begrenzung der richterlichen Rechtsfortentwicklung anzugehen und die Schweiz die Verweigerungserklärung zu einer Erklärung weiterentwickelt, dass sie auch im Sinne des EGMR-Urteils genug für den Klimaschutz tue.
Der Ministerrat – und somit die Mitgliedstaaten des Europarates – tragen eine Mitverantwortung für die eingetretene Krise. Der Ministerrat war über die Entwicklung der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8 EMRK, die nun zur Gutheissung der Klage der KlimaSeniorinnen führt, auf dem Laufenden. Aus der Tatsache, dass er es bisher unterliess, durch ein Zusatzprotokoll Einfluss zu nehmen, hat er sie stillschweigend gebilligt, obwohl vermutlich auch andere Staaten mit einer Verurteilung rechnen müssen, wenn eine Klimaklage gegen sie erhoben wird.